Satzung
Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunal-abgabegesetzes (KAG) die folgende Satzung in der Fassung vom 01.01.2003 beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
- Die StadtBibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Neuwied.
- Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 - Benutzerkreis
Natürliche Personen sowie juristische Personen, Personen-gesellschaften, Bildungsinstitute und Dienststellen sind im Rahmen dieser Satzung und des geltenden Rechts berechtigt, die StadtBibliothek zu benutzen. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen die StadtBibliothek nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten benutzen.
§ 3 - Anmeldung
- Die Zulassung zur Benutzung der StadtBibliothek erfolgt auf Grund einer persönlichen Anmeldung und durch Ausstellung eines Benutzerausweises.
- Bei der Anmeldung ist zur Feststellung der Person und der Wohnung ein gültiger Personalausweis oder ein gleichgestelltes Ausweisdokument mit amtlichem Adressennachweis vorzulegen. Name, Geburtsdatum und Anschrift, ggf. auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters werden von der StadtBibliothek zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und Gebühren-kontrolle gespeichert.
- Die Einwilligung in die Speicherung der Daten gem. Ziffer 2 und die Kenntnisnahme der Satzung ist durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Minderjährigen hat zusätzlich die Unterschrift durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen, der damit zugleich seine Ein-willigung zur Bibliotheksbenutzung erteilt, und sich zur Haftung im Schadensfall gem. § 8 und zur Begleichung der Säumnisgebühr gem. § 10, Ziffer 5 verpflichtet.
- Juristische Personen, Personengesellschaften, Bildungs-institute und Dienststellen können die StadtBibliothek durch von ihnen schriftlich bevollmächtigte Personen nutzen. Mit der Unterschrift des Bevollmächtigten nach § 3, Ziffer 3 gilt die Kenntnisnahme der Satzung und Haftung auch mit Wirkung für die Institution als bestätigt.
§ 4 - Benutzerausweis
- Die Ausstellung des Benutzerausweises ist gem. § 10, Ziffer 2 gebührenpflichtig.
- Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der StadtBibliothek. Sein Verlust sowie Ände-rungen des Namens und der Anschrift sind unverzüglich der StadtBibliothek mitzuteilen.
- Für den Ersatz eines verlorenen oder beschädigten Aus-weises ist eine Gebühr gem. § 10, Ziffer 3 zu entrichten.
- Im Falle eines Ausschlusses von der Benutzung gem. § 12 oder bei Fortfall der Benutzungsvoraussetzungen ist der Ausweis zurückzugeben. Eine Rückzahlung der vom Benutzer bereits entrichteten Benutzungsgebühren ist ausgeschlossen.
§ 5 - Ausleihe, Leihfrist, Verlängerung, Vorbestellung
- Die Ausleihe von Medien erfolgt nur gegen Vorlage des Benutzerausweises.
- Für die Ausleihe wird eine Gebühr gem. § 10, Ziffer 1 erhoben.
- Die Anzahl der vom Benutzer zur Ausleihe vorge-sehenen Medien kann durch die StadtBibliothek be-grenzt werden.
- Der Präsenzbestand - besonders gekennzeichnet - und die jeweils neuesten Ausgaben der Zeitschriften und Zeitungen werden nicht ausgeliehen.
- Die StadtBibliothek ist berechtigt, Minderjährigen die Ausleihe bestimmter Medien, die für sie ungeeignet erscheinen, zu verweigern.
- Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht zulässig.
- Die StadtBibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
- Die Leihfrist beträgt vier Wochen. Für Zeitschriften gilt die Leihfrist von einer Woche. Weitere Ausnahmen können durch die StadtBibliothek bestimmt werden. Der Benutzer ist verpflichtet, sich das Rückgabedatum selbst zu notieren.
- Die vierwöchige Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal um je zwei Wochen verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für einen anderen Benutzer vorliegt.
- Ausgeliehene Medien können gegen eine Gebühr gem. § 10, Ziffer 4 vorbestellt werden. Der Benutzer wird verständigt, wenn die bestellten Medien für ihn bereitliegen. Vorbestellte Medien werden nach Benach-richtigung des Benutzers sieben Öffnungstage für ihn bereitgehalten. Die StadtBibliothek ist berechtigt, be-stimmte Medien von der Vorbestellung auszunehmen.
§ 6 - Rückgabe, Überschreitung der Leihfrist
- Die Medien sind vor Ablauf der Leihfrist und während der Öffnungszeiten an der Buchrückgabe zurückzugeben.
- Wird die jeweils gewährte Leihfrist ohne Zustimmung der StadtBibliothek überschritten, ist bei der Rückgabe der Medien eine Säumnisgebühr gem. § 10, Ziffer 5 zu entrichten.
- Die Säumnisgebühr erhöht sich pro Medieneinheit und Woche um den festgesetzten Betrag der Gebühr.
- Werden die Medien nicht fristgerecht zurückgegeben, ergeht nach Ablauf einer Woche ein Erinnerungs-schreiben unter gleichzeitiger Angabe der entstandenen Säumnisgebühr gem. § 10, Ziffer 5. Sollten vier Wochen nach Ablauf des Rückgabetermins die Medien nicht zurückgegeben worden sein, ergeht eine definitive schriftliche Aufforderung an den säumigen Benutzer, innerhalb einer bestimmten Frist die ausgeliehenen Medien zurückzugeben.
- Die Säumnisgebühr gem. § 10, Ziffer 5 entsteht jedoch unabhängig von einem Erinnerungsschreiben.
- Die StadtBibliothek kann die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien, sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen ab-hängig machen.
- Sollte das Zwangsvollstreckungsverfahren nach voraus-gegangener Herausgabeverfügung im Sinne des § 6, Ziffer 4 keinen Erfolg haben, weil dem säumigen Benutzer die Medien abhanden gekommen sind, kann von diesem Schadenersatz verlangt werden.
§ 7 - Zwangsvollstreckung
Die aufgrund dieser Satzung ergangenen Verwaltungsakte, insbesondere die Vollstreckung der Herausgabeverfügung nach § 6, Ziffer 4, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 2 und 61 ff. des Landesvollstreckungsgesetzes.
§ 8 - Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung
- Ausgeliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung oder sonstiger Wertminderung zu bewahren. Im eigenen Interesse ist der Benutzer verpflichtet, vor der Entleihung die StadtBibliothek auf etwaige Mängel hinzuweisen.
- Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien ist der StadtBibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
- Der Benutzer - bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter - ist bis zur vollen Höhe des Wiederbeschaf-fungspreises schadenersatzpflichtig.
- Der Benutzer haftet auch für Schäden, die der Stadt-Bibliothek durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Mißbrauch des Ausweises entstehen.
- Medien, die sich während der Ausleihzeit in einer Wohnung befanden, für die aufgrund einer melde-pflichtigen übertragbaren Krankheit Desinfektion ange-ordnet wurde, dürfen erst nach erfolgter Desinfektion zurückgegeben werden. Hierfür entstandene Kosten trägt der Benutzer.
§ 9 - Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken
Medien, die nicht im Bestand der StadtBibliothek vorhanden sind, können im Leihverkehr mit auswärtigen Bibliotheken nach der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken in ihrer jeweils gültigen Fassung beschafft werden. Für die Vermittlung ist eine Gebühr gem. § 10, Ziffer 7 zu entrichten.
§ 10 - Gebühren und Auslagen
Es werden folgende Gebühren und Auslagen erhoben:
- Ausleihgebühr für 12 Monate:
für Erwachsene (ab 18 Jahre) 10,00 €
3,00 € Ermäßigung für Auszubildende, Studenten,
Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Sozialhilfeempfänger, Arbeitslose (nur gegen Nachweis!) - für die erstmalige Ausstellung eines
Benutzerausweises:
für Erwachsene 1,50 €
für Kinder und Jugendliche 1,00 € - für den Ersatz eines Benutzerausweises
bei Verlust oder Beschädigung 3,00 € - für jede Vorbestellung, pro Medieneinheit 1,50 €
- für die Überziehung des Rückgabetermins,
pro Medieneinheit und Woche
für Erwachsene 1,50 €
für Kinder und Jugendliche 0,70 € - für die schriftliche Androhung per Postzu-
stellungsurkunde wird die Auslage gem.
Gebührenordnung der Post zusätzlich berechnet - für jede Bestellung im auswärtigen Leihverkehr
pro Medieneinheit 2,50 €
Die Gebühren sind vor der Bearbeitung zu entrichten.
Gebührenschuldner im Sinne dieser Satzung ist a) der säumige Benutzer und b) bei Minderjährigen dieser neben dem gesetzlichen Vertreter. Der Minderjährige und der gesetzliche Vertreter haften als Gesamtschuldner.
§ 11 - Hausordnung
- Die Öffnungszeiten der StadtBibliothek werden öffentlich bekanntgegeben. Schließungen oder Änderungen der Öffnungszeiten werden durch Aushang oder in der Tageszeitung bekanntgegeben.
- Der Aufenthalt in den Räumen der StadtBibliothek ist nur für die zweckbestimmte Nutzung erlaubt.
- Mappen und Taschen sind beim Betreten in die dafür vorgesehenen Schränke einzuschließen. Die Taschenschränke sind vor Verlassen der Bibliothek zu räumen, Schlüssel dürfen bei Verlassen des Gebäudes nicht mitgenommen werden. Gegenstände, die sich außerhalb der Öffnungszeiten in Schließfächern befinden, werden vom Bibliothekspersonal herausgenommen und als Fundsache behandelt.
- Für in Medien liegengebliebene Gegenstände, für Be-schädigung und das Abhandenkommen von Garderobe und privaten Gegenständen in den Räumen der Stadt-Bibliothek haftet die Stadt Neuwied nicht.
- Die Benutzer der StadtBibliothek haben alles zu unter-lassen, was den Anforderungen an einen ordnungs-gemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebes zuwiderläuft. Insbesondere das Rauchen, Essen und Trinken ist in den Ausleihräumen verboten.
- Tiere - mit Ausnahme von Blindenführhunden - , Fahr-räder, Gepäckstücke und sonstige sperrige Güter dürfen nicht in die Bibliotheksräume mitgenommen werden.
- Fundsachen sind beim Bibliothekspersonal abzugeben.
- Medien und andere Gegenstände, die innerhalb der Bibliothek benutzt wurden, ohne entliehen zu werden, sind an ihren ordnungsgemäßen Standort zurückzu-stellen.
- Dem Personal der StadtBibliothek steht das Hausrecht zu. Es ist im Einzelfall zu weiteren, auch von den oben genannten abweichenden Anordnungen befugt, wenn es die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes fordert.
§ 12 - Ausschluß von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs-satzung verstoßen oder den Anordnungen des Bibliotheks-personals zuwiderhandeln, können von der Benutzung der StadtBibliothek auf Zeit oder Dauer ausgeschlossen werden.
§ 13 - Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Satzung kann die Stadt-Bibliothek in Einzelfällen und sofern kein öffentliches Interesse entgegensteht, auf schriftlich begründetem Antrag Ausnahmen zulassen.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung für die StadtBibliothek Neuwied in der Fassung vom 01.06.1997 außer Kraft.
Öffnungszeiten:
StadtBibliothek "im historischen Rathaus"
Pfarrstrasse 8
montags bis freitags 10.00 - 18.00 Uhr
Tel.: 02631/802-700 u Fax: 02631/802712
e-mail: stadtbibliothek@
neuwied.de






