Seit dem 01.01.1999 ist es möglich, den bisherigen Führerschein (rosa oder grau) in einen EU-Kartenführerschein einzutauschen. Dieser ist im gesamten EU-Bereich gültig.
Gültigkeit
- Alle Führerscheine (auch Kartenführerscheine), die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19.01.2033 ausgetauscht werden
- EU-Kartenführerscheine mit Ausstellungsdatum nach dem 19.01.2013, sind ab dem Ausstellungsdatum 15 Jahre gültig
- Befristung gilt nur auf die Gültigkeit des Dokuments, nicht auf die Fahrerlaubnis
- Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 bis 1958 | 19.01.2022 / neu: 19.07.2022 |
1959 bis 1964 | 19.01.2023 |
1965 bis 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
- Führerscheine, die ab 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19.01.2026 |
2002 bis 2004 | 19.01.2027 |
2005 bis 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 bis 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in der Stadt Neuwied
- Bestehende Fahrerlaubnis
Beantragung
- Persönliche Vorsprache ist erforderlich (Identifikation)
Unterlagen
- Gültiges Ausweisdokument
- Aktuelles biometrisches Lichtbild
- Führerschein
- Karteikartenabschrift (sofern der Führerschein nicht in Neuwied ausgestellt wurde)
Diese Karteikartenabschrift ist bei der Behörde erhältlich, die den aktuellen Führerschein ausgestellt hat. Sie ist nicht notwendig, wenn die antragstellende Person bereits einen EU-Kartenführerschein besitzt.
Gebühren und Zahlungsart
- EU-Kartenführerschein: 25,30 €
- EC-Kartenzahlung bevorzugt
Rechtsgrundlage
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- Gebührenordnung über Maßnahmen im öffentlichen Straßenverkehr (GebOSt)