Zulassung zur Benutzung eines Gewässers mit vorzeitigen Beginn beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Für den vorzeitigen Beginn einer Gewässerbenutzung ist in Deutschland eine Zulassung erforderlich. Hierzu muss bei der zuständigen Behörde bereits ein Erlaubnis- oder erfahren bezüglich der Gewässerbenutzung beantragt sein.

 

Die Zulassung des vorzeitigen Beginns der Einleitung von Abwasser wird von der zuständigen Wasserbehörde erteilt.

 

Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn bereits bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Abwassereinleitung gestellt wurde und alle notwendigen Anforderungen erfüllt sind.

 

 

Teaser

Sie möchten Abwasser vor Erteilung der Erlaubnis in ein oberirdisches Gewässer und / oder über eine Versickerung in das Grundwasser einleiten? Dann müssen Sie eine Zulassung des vorzeitigen Beginns der Gewässerbenutzung beantragen.

 

 

Verfahrensablauf

  • Behörde erklärt NutzerIn das Zulassungsverfahren des vorzeitigen Beginns
  • NutzerIn erstellt Antragsunterlagen (mit Hilfe eines Fachplaners) und reicht diese ein.
  • Behörde prüft Antragsunterlagen; fordert ggf. Unterlagen nach und beteiligt betroffene Stellen
  • NutzerIn reicht Unterlagen nach; betroffene Stellen geben Stellungnahme ab
  • Behörde prüft nachgereichte Unterlagen und eingegangene Stellungnahmen
  • Behörde erstellt die Zulassung auf Basis der geprüften und ggf. ergänzten Antragsunterlagen
  • NutzerIn erhält Zulassungsbescheid zum vorzeitigen Beginn
  • NutzerIn bezahlt die Verwaltungsgebühr

 

 

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

Die Zuständigkeit für die Zulassung zum vorzeitigen Beginn liegt bei der Unteren Wasserbehörden bzw. Oberen Wasserbehörden.

Die Aufgaben der unteren Wasserbehörden nehmen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen wahr. Die Aufgaben der oberen Wasserbehörden nimmt die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. -Süd wahr.

 

 

Voraussetzungen

Die Zulassung kann erteilt werden (Ermessen), wenn

  • bereits ein Erlaubnisantrag gestellt wurde
  • mit einer Entscheidung zugunsten des Einleiters gerechnet werden kann
  • an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Benutzers besteht

 

und der Einleiter sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Einleitung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Einleitung nicht erlaubt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser), das in das oberirdische Gewässer und / oder über den Untergrund in das Grundwasser eingeleitet werden soll.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Verwaltungsleistung Zulassung vorzeitiger Beginn ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.

Die Kosten für die Zulassung des vorzeitigen Beginns liegen zwischen 16,10 Euro bis 1.060,00 Euro.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in oberirdisches Gewässer und / oder über den Untergrund in das Grundwasser erst mit Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns erfolgen darf.

Die Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer und / oder über den Untergrund in das Grundwasser darf erst mit Erteilung der Zulassung des vorzeitigen Beginns erfolgen, sodass die Beantragung der Zulassung des vorzeitigen Beginns rechtzeitig d. h. 1 Monat vor Einleitung von Abwasser in oberirdisches Gewässer und / oder über den Untergrund in das Grundwasser erfolgen muss.

 

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen. 

Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer mindestens 1 Monat. Bearbeitungsdauer ist unter Umständen abhängig davon, wann nachzureichende Unterlagen vorgelegt werden.

 

 

Rechtsbehelf

Gegen die Zulassung kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.

 

 

Anträge / Formulare

Die Bezeichnung und Ausführung der einzelnen Formulare ist in den einzelnen Bundesländern verschieden. Allgemein formuliert gibt es Antragsformular, Checklisten und Merkblätter als Erklärungen bzw. Vordrucke.

  • Ggf. Verlinkung zu vorgenannten Formularen: Bundesland spezifisch
  • Onlineverfahren möglich: Bundesland spezifisch
  • Schriftform erforderlich: Bundesland spezifisch
  • Persönliches Erscheinen nötig: Bundesland spezifisch

 

In Rheinland-Pfalz gilt Nachfolgendes:

 

Onlineverfahren: nein

 

Schriftform erforderlich: ja

 

Persönliches Erscheinen: nein

 

 

Unterstützende Institutionen

 

Informationsstand

03.05.2021

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068
56003

Telefon: +49 261 120-0
Telefax: +49 261 120-2200

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.sgdnord.rlp.de/

Öffnungszeiten:

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr