Arbeitnehmerüberlassung Erlaubnis beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist derjenige Arbeitgeber, der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) einem Dritten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt, unabhängig davon, ob er Erwerbszwecke verfolgt oder nicht.

 

Die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

 

Arbeiten im Rahmen von Werk-, selbständigen Dienst- und Dienstverschaffungs- sowie Geschäftsbesorgungsverträgen werden nicht vom AÜG erfasst.

 

Ebenfalls keine Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG stellen die folgenden Fälle dar:

 

a.) Abordnungen zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

 

b.) Überlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften.

 

c.) konzerninterne Überlassung, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,

 

d.) gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,

 

e.) eine auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes vorgenommene sogenannte Personalgestellung

 

f.) eine Überlassung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden,

 

g.) Verleih in das Ausland in ein aufgrund zwischen-staatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen.

 

Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des AÜG führen überregional arbeitende spezialisierte Prüfteams der Agenturen für Arbeit Berlin (Mitte), Düsseldorf, Hannover, Nürnberg und Stuttgart Betriebsprüfungen durch. Prüfungsschwerpunkte sind u. a.

  • die Beachtung des Gleichstellungsgrundsatzes bzw. die korrekte Anwendung der Tarifverträge,
  • die korrekte Eingruppierung der Zeitarbeitnehmer entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit,
  • die Gewährung von Mindestlöhnen und Aufwendungsersatz sowie die Beachtung der Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes,
  • die korrekte Gewährung von Entgelt- und Entgeltersatzleistungen und von Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung auch während Zeiten des Nichteinsatzes (Garantielohn) und
  • die Abführung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

 

Die Erlaubnis wird Ihnen auf ein Jahr befristet erteilt. Sie kann Ihnen unbefristet erteilt werden, wenn Sie als Verleiher drei aufeinander folgende Jahre lang erlaubt tätig waren.

 

Vor Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie keine Arbeitnehmerüberlassung ausüben.

 

 

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis wird von spezialisierten, überregional tätigen Teams in den Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg je nach Zuständigkeit erteilt.

 

 

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜG 2a)
  • Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers (AÜG 2b)

 

Bitte beachten Sie, dass Anträge, die per E-Mail übersandt werden, nicht akzeptiert werden können!

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis: 1.000 Euro

 

Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis: 2.500 Euro.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden.

 

 

Anträge / Formulare

Antragsformulare finden Sie auf dieser Internetseite unter dem Eintrag "Arbeitnehmerüberlassung".

 

 

Informationsstand

13.06.2018

 

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