Bescheinigung für den Online-Handel

 

Leistungsbeschreibung

Handelsplattformen (elektronische Marktplätze;  ab 1. Juli 2021: elektronische Schnittstellen) sind verpflichtet, über die Warenverkäufe, die über ihre Plattform abgewickelt werden, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dadurch soll die zutreffende Besteuerung der Umsätze im Online-Handel verbessert werden.

 

Werden diese Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, können die Betreiber der elektronischen Marktplätze unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt für die nicht abgeführte Umsatzsteuer der Online-Händler in Haftung genommen werden.

 

Zur Erleichterung der Aufzeichnungspflichten wurde die Bescheinigung für den Online-Handel oder sogenannte "Bescheinigung nach § 22f UStG" eingeführt. Sie dient als Nachweis gegenüber Betreibern von Online-Handelsplattformen, dass der Unternehmer, der dort seine Waren verkauft, (umsatz-) steuerlich in Deutschland erfasst ist.

 

Daher lassen Betreiber von Online-Handelsplattform eine Registrierung auf ihrem elektronischen Marktplatz häufig nur noch dann zu, wenn der Händler eine Bescheinigung nach § 22 f UStG vorlegt.

 

Ab dem 1. Juli 2021 entfällt die Notwendigkeit der Bescheinigung. Ab diesem Zeitpunkt haben Betreiber von Online-Handelsplattformen stattdessen die dem liefernden Unternehmer vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 27a UStG erteilte und im Zeitpunkt der Lieferung gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aufzuzeichnen (§ 22f Absatz 1 Nr. 3 UStG und § 25e Absatz 2 UStG, jeweils in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung).

 

 

Teaser

Die Bescheinigung für den Online-Handel dient als Nachweis gegenüber Betreibern elektronischer Marktplätze, dass das Unternehmen steuerlich erfasst ist.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bescheinigung ist längstens drei Jahre befristet.

 

 

Anträge / Formulare

Für die Antragstellung kann der Vordruck "USt 1 TJ" verwendet werden. Wird dieses Vordruckmuster für die Antragstellung nicht verwendet, sind die hierin verlangten Angaben in einem formlosen Antrag anzugeben.

 

Der Antrag ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt zu senden/übermitteln.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Der Unternehmer kann die erteilte Papierbescheinigung in ein elektronisches Format überführen (einscannen) und dann auf elektronischem Weg (per E-Mail) an den Betreiber der Handelsplattform weiterleiten.

 

 

Fachlich freigegeben durch

FM

 

 

Fachlich freigegeben am

03.02.2021

 

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