Beschwerde gegen Beschlüsse des DPMA einlegen

 

Leistungsbeschreibung

Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen, der Gebrauchsmusterstellen und Gebrauchsmusterabteilungen, der Markenstellen und Markenabteilungen sowie der Designstellen und Designabteilungen des DPMA können Sie Beschwerde einlegen. Wird beispielsweise Ihre Schutzrechtsanmeldung durch Beschluss zurückgewiesen, können Sie gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen.

 

 

Teaser

Gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in Schutzrechtsverfahren können Sie Beschwerde einlegen.

 

 

Verfahrensablauf

  • Die Beschwerde können Sie schriftlich beim DPMA einreichen.
  • Bei Beschwerden in Patent- und Markenverfahren können Sie Ihre Beschwerde auch als elektronisches Dokument einreichen. Dazu brauchen Sie
    • eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser und
    • die kostenlose Software "DPMAdirektPro".
  • Überweisen Sie die Beschwerdegebühr.
  • In einseitigen Verfahren prüft das DPMA zunächst, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist.
  • Hält das DPMA die Beschwerde für zulässig und begründet, hebt es den Beschluss auf.
  • Hält es die Beschwerde hingegen für unzulässig oder unbegründet, so legt es die Beschwerde dem Bundespatentgericht zur Durchführung des weiteren Verfahrens vor.
  • Wenn Ihnen als dem Beschwerdeführer ein anderer Beteiligter gegenübersteht (beispielsweise der Antragsgegner im Akteneinsichtsverfahren), legt das DPMA die Beschwerde sofort dem Bundespatentgericht vor.Das Bundespatentgericht gibt den Beteiligten die Gelegenheit, sich zu äußern, und entscheidet dann über die Beschwerde.

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Deutsche Patent- und Markenamt.

 

 

Zuständige Stelle

Deutsches Patent- und Markenamt

 

 

Voraussetzungen

  • Sie waren am Verfahren vor dem DPMA beteiligt und sind durch die Entscheidung des DPMA beschwert.  
  • Wenn Sie weder in Deutschland wohnen noch einen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben, benötigen Sie einen Vertreter (Patent- oder Rechtsanwalt), der zur Vertretung im Verfahren vor dem Bundespatentgericht befugt ist.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Beschwerde und allen Schriftsätzen soll eine Abschrift für die übrigen Verfahrensbeteiligten beigefügt werden.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

  • Beschwerdegebühr: EUR 50,00 bis EUR 500,00

 

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Einlegen der Beschwerde: grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
  • Ausnahme in Kostenfestsetzungsverfahren (Patenteinspruch, Gebrauchsmusterlöschung, Markenwiderspruch, Designnichtigkeit): innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
  • Zahlung der Beschwerdegebühr: innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
  • Ausnahme bei Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss (Patenteinspruch, Gebrauchsmusterlöschung, Markenwiderspruch und Designnichtigkeit): innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses

 

Bearbeitungsdauer

Im Durchschnitt 25 Monate

 

 

Anträge / Formulare

Formulare: keine

 

Schriftform nötig: Ja

 

Onlineverfahren möglich: ja

 

Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

 

Informationsstand

10.03.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Deutsches Patent- und Markenamt - Zentraler Kundenservice

Telefon: 089 21951000
Telefax: 089 21952221
Telefax: 089 21954000

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: Homepage

Öffnungszeiten:

Montag 08:00 - 16:00 Uhr

 

Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr

 

Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr

 

Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr

 

Freitag 08:00 - 14:00 Uhr