Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben

 

Leistungsbeschreibung

Wer als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ihre bzw. als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, kann die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die/Der Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.

Wer als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, muss diesen Verwaltungsakt durch die zuständige Behörde aufheben lassen. Der Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.

 

 

Teaser

Sie möchten Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin aufgeben? Dafür müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden.

Sie möchten Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger aufgeben? Dafür müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Näheres erfahren Sie hier.

 

 

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.
  • Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

 

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.

 

Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.

 

 

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Aufhebung einer Bestellung ist die zuständige Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. 

 

 

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Betroffenen vornehmen.

 

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger entweder auf Antrag des Betroffenen vornehmen oder

  • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt oder
  • wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, seinen Beruf auszuüben.

 

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Keine
  • Ggf. Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
  • Die zuständige Behörde kann zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des Spiegelstriches 1 den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.
  • Ggf. Gewerbeabmeldung sowie Löschantrag Handwerksrolle.

 

Welche Gebühren fallen an?

Kostenart:

 

Bemerkung: Richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

 

Die zuständige Behörde kann außerdem zur Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 SchfHwG den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auffordern, auf seine Kosten ein amtsärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn nachweislich Anzeichen für ein körperliches Gebrechen oder eine Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vorliegen.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

keine

 

 

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

 

 

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

 

Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)

 

 

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

Kurztext

  • Bezirksschornsteinfeger Aufhebung Bestellung
  • Die Aufhebung der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kann nur über Rücknahme und Widerruf eines Verwaltungsakts der zuständigen Behörde vorgenommen werden.

 

Fachlich freigegeben durch

MWVLW RLP

 

 

Informationsstand

06.02.202425.03.2021

 

 

Status Bibliothekseintrag

5

 

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