Eingliederungszuschuss für schwer zu vermittelnde Arbeitnehmer beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Arbeitgeber können zur Eingliederung von förderungsfähigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten.

 

Förderungsfähig sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die arbeitsuchend gemeldet sind und deren Vermittlung aus Gründen erschwert ist, die in ihrer Person liegen.

 

Der Eingliederungszuschuss ist eine Ermessensleistung.

 

 

Verfahrensablauf

Antragstellung bei der zuständigen Stelle (örtliche Agentur für Arbeit / örtliches Jobcenter).

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist die örtliche Agentur für Arbeit oder, bei Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, das örtliche Jobcenter.

 

 

Voraussetzungen

Arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer deren Vermittlung aus Gründen erschwert ist, die in ihrer Person liegen. Es müssen Einschränkungen bestehen, die zu einer Minderleistung führen.

 

Die Förderung darf auch nicht ausgeschlossen sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem früheren Arbeitgeber eingestellt wird, bei dem sie oder er während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Schriftlicher Antrag, ggf. Nachweis der Beeinträchtigung (z.B. ärztliches Gutachten).

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich keine, die Leistung muss allerdings vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sein.

 

 

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 v.H. des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes betragen und für bis zu 12 Monate bewilligt werden. An diese Förderung schließt sich eine Nachbeschäftigungspflicht an, die genauso lange dauert, wie die Dauer der Förderung.

 

 

Unterstützende Institutionen

Weitere Informationen geben die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter.

 

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