Einkommensabhängige Rückzahlung Freistellung

 

Leistungsbeschreibung

Einkommensabhängige Freistellung von der Pflicht zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens

 

Bei geringem Einkommen können Sie eine Freistellung von der Pflicht zur Rückzahlung Ihres BAföG-Darlehens beantragen. Es ist dann möglich, Ihnen für in der Regel ein Jahr einen Zahlungsaufschub zu gewähren.

 

Ihr Einkommen ist dabei als gering anzusehen, wenn es eine bestimmte Einkommensgrenze (Freibetrag) nicht überschreitet. Der Freibetrag, mit dem Ihr eigener Bedarf berücksichtigt wird (im Folgenden: Grundfreibetrag), liegt aktuell bei monatlich EUR 1.145 netto.

 

Dieser Grundfreibetrag erhöht sich um weitere Freibeträge, wenn Sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben oder/und ein Kind betreuen.

 

Die Freistellung von der Pflicht zur Rückzahlung des BAföG-Darlehens wird in der Regel für ein Jahr gewährt und muss für einen eventuellen Folgezeitraum rechtzeitig neu beantragt werden.

 

 

Verfahrensablauf

1.   Antragstellung

Sie können einen Antrag auf Freistellung formlos per Brief oder auch telefonisch stellen.

 

Sie müssen dann glaubhaft machen, dass Ihr monatliches Einkommen den für Sie geltenden Freibetrag nicht oder um nicht mehr als eine für Sie festgesetzte monatliche Rückzahlungsrate übersteigt. Hierfür legen Sie bitte aktuelle Einkommensnachweise in einfacher Kopie vor.

 

Ein Antrag ist frühestens ab Rückzahlungsbeginn möglich, da für die Gewährung einer Freistellung das aktuelle Einkommen maßgeblich ist.

 

2.   Antragstellung online

Am besten stellen Sie den Antrag aber online über die Seite www.bafoegonline.de

 

Dort werden Sie ausführlich über die erforderlichen Nachweise informiert. Diese Nachweise können Sie auf dieser Seite hochladen und gemeinsam mit dem Antrag an das Bundesverwaltungsamt senden.

 

3.   Entscheidung über Ihren Antrag

Nach erfolgter Antragstellung prüft das Bundesverwaltungsamt anhand der von Ihnen eingereichten Unterlagen, ob Sie einen Anspruch auf Freistellung haben.

 

Dabei sind folgende Entscheidungen möglich: 

  1. Überschreitet Ihr Einkommen den für Sie gültigen Gesamtfreibetrag um mehr als die für Sie festgesetzte monatliche Rate, kann keine Freistellung gewährt werden. Die Rückzahlungspflicht bleibt bestehen.
  2. Überschreitet Ihr Einkommen den für Sie gültigen Gesamtfreibetrag um weniger als die für Sie festgesetzte monatliche Rate, wird für ein Jahr eine Freistellung unter Festlegung einer entsprechend verminderten Rate gewährt.
  3. Unterschreitet Ihr Einkommen den für Sie gültigen Gesamtfreibetrag, werden Sie für ein Jahr komplett von der Rückzahlung freigestellt.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

 

Voraussetzungen

Ihr Einkommen darf den Ihnen zustehenden Gesamtfreibetrag um nicht mehr als eine für Sie im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid festgesetzte monatliche Rate überschreiten.

 

Ihr Gesamtfreibetrag setzt sich wie folgt zusammen:

  1. aus Ihrem Grundfreibetrag in Höhe von EUR 1.145,
  2. aus einem zusätzlichen Freibetrag für Ihren Ehegatten bzw. Ihren Lebenspartner in Höhe von EUR 570,00 und
  3. aus einem zusätzlichen Freibetrag für jedes Ihrer Kinder in Höhe von EUR 520,00.

 

Eine Berücksichtigung der über den Grundfreibetrag hinausgehenden zusätzlichen Freibeträge erfolgt nur unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Ihr Ehegatte bzw. Ihr Lebenspartner oder Ihre Kinder stehen nicht in einer Ausbildung, die nach BAföG oder durch Berufsausbildungsbeihilfe (§ 56 SGB III) gefördert werden kann.
  • Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Ihre Kinder erhalten keinerlei eigenes Einkommen bzw. nur Einkommen, unterhalb des für sie geltenden zusätzlichen Freibetrags. Im letzteren Fall mindern sich die jeweiligen zusätzlichen Freibeträge entsprechend.

 

Ihr Gesamtfreibetrag erhöht sich:

  • für behinderungsbedingte Aufwendungen um monatlich ein Zwölftel der nach § 33b Einkommensteuergesetz für das Jahr gewährten Pauschbeträge,
  • bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Betreuungskosten für zum Haushalt gehörende Kinder, nämlich max. EUR 175,00 monatlich für das 1. Kind und max. EUR 85,00 für jedes weitere Kind.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem formlosen Antrag auf Freistellung sind folgende Nachweise beizufügen:

  • Aktuelle Einkommensnachweise (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeld- oder Sozialhilfebescheid, aktueller Steuerbescheid etc.)
  • Angaben zu Ihrem Familienstand und zu Ihren Kindern

 

Wenn Sie den Antrag online über die Seite www.bafoegonline.de stellen, werden Sie dort ausführlich über die erforderlichen Nachweise informiert.

 

Diese Nachweise können Sie auf dieser Seite hochladen und gemeinsam mit dem Antrag an das Bundesverwaltungsamt senden.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Freistellung wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr gewährt. Eine rückwirkende Freistellung erfolgt längstens für vier Monate.

 

 

Anträge / Formulare

Ihren Antrag können Sie formlos per Brief, telefonisch, oder mit Hilfe eines Online-Formulars stellen. Das Online-Formular steht Ihnen unter www.bafoegonline.de zur Verfügung. Es ermöglicht Ihnen, die für den Antrag erforderlichen Unterlagen direkt hochzuladen und zusammen mit dem ausgefüllten Antrag an das Bundesverwaltungsamt zu versenden.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Für Informationen und Beispiele zur Freistellung von der Rückzahlungspflicht

Für die Antragstellung und das Senden von Nachweisen
Nach Auslaufen der Ihnen gewährten Freistellung, die üblicherweise für ein Jahr erfolgt, müssen Sie ohne gesonderte Aufforderung die Zahlung wieder aufnehmen oder rechtzeitig einen erneuten Antrag auf Freistellung beim Bundesverwaltungsamt einreichen. Eine Freistellung wird nicht automatisch verlängert.

 

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