Leistungsbeschreibung
Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
Ein privilegierter Spezialmarkt ist ein Spezialmarkt besonderer Prägung, welcher die regionale Identität oder den Tourismus zu fördern geeignet ist oder Gegenstände reinen Liebhaberinteresses ohne Gebrauchswert feilbietet.
Verfahrensablauf
Ein Spezialmarkt wird gemäß auf Antrag festgesetzt. Eine festgesetzte Veranstaltung genießt die sog. Marktprivilegien, d. h. Freistellung von bestimmten -zumeist gewerbe- und arbeitsrechtlichen - Beschränkungen.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Voraussetzungen
Spezialmarkt:
- Vielzahl von gewerblichen Anbietern
- bestimmte Waren
- Handverkauf
- Endverbraucher mit Spezialinteresse
Privilegierter Spezialmarkt:
- Vielzahl von gewerblichen Anbietern
- bestimmte privilegierte Waren (Bsp. Töpferwaren, Münzen)
- Handverkauf
- Endverbraucher mit Spezialinteresse
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Personalausweis oder Reisepass
- polizeiliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)
Welche Gebühren fallen an?
Die Festsetzungsgebühr wird nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt. Die Kosten werden nach Sach- und Zeitaufwand berechnet.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Festsetzung eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
Bemerkungen
An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte festgesetzt werden. Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können durch Rechtsverordnung bis zu acht Marktsonntage im Jahr festlegen. Ob Marktsonntage stattfinden, liegt alleine in der Entscheidung der zuständigen Kommune. Der Antragsteller hat hierauf keinen Anspruch.