Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft beantragen

 

Leistungsbeschreibung

AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Kapitalverwaltungsgesellschaften, die mindestens einen alternativen Investmentfonds (AIF) verwalten oder zu verwalten beabsichtigen. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bedürfen der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

 

Die BaFin stellt auf ihrer Internetseite ein Merkblatt mit umfangreichen Informationen zur Erteilung einer Erlaubnis für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften bereit.

 

In diesem Merkblatt wird das Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften erläutert. Es werden die erforderlichen Angaben und Unterlagen aufgeführt, die der Erlaubnisantrag für eine AIF- Kapitalverwaltungsgesellschaft enthalten muss. Zudem enthält das Merkblatt Angaben zur Erlaubnispflicht und zur Erlaubnisfähigkeit.

 

 

Zuständige Stelle

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

•            Nachweis eines ausreichenden Anfangskapitals

 

•            zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleiter

 

•            Angabe über bedeutende Beteiligungen

 

•            aussagekräftiger Geschäftsplan

 

•            Angaben über Vergütungspolitik und Vergütungspraxis

 

•            Angaben über Auslagerungsvereinbarungen

 

•            Angaben zu den Anlagestrategien

 

•            Einreichung des Vertrages zur Beauftragung der Verwahrstelle für jeden AIF

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Der Gebührenrahmen für die Verfahrenskosten nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAGKostV) beträgt 10.000 - 40.000 Euro

 

 

Bearbeitungsdauer

Die höchstzulässige Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate nach Einreichung des vollständigen Antrages. Die BaFin kann diesen Zeitraum um bis zu drei Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet. Der Antragsteller ist über die Verlängerung der Frist zu informieren.

 

 

Informationsstand

20.07.2017

 

zurück zur Übersicht