Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

 

Der Vermerk von Grundstückseigentümerrechten im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sog. Aktivvermerk) bewirkt, dass zur Löschung des Rechts oder zur Eintragung der Inhaltsänderung oder Rangänderung dieses Rechts auch die Bewilligung des Inhabers des subjektiv-dinglichen Rechts erforderlich ist, § 21 GBO, denn subjektiv-dingliche Rechte gelten gemäß § 96 BGB wesentlicher Bestandteil des herrschenden Grundstücks.

 

 

Teaser

Wenn Sie als Grundstückseigentümer Rechte an einem weiteren Grundstück (dienendes Grundstück) besitzen (z.B. ein Notwegerecht), können Sie dies in dem Grundbuch Ihres Grundstücks (herrschendes Grundstück) vermerken lassen.

 

 

Verfahrensablauf

Der Vermerk wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des herrschenden Grundstücks eingetragen. Auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks wird ein Hinweis über den Vermerk eingetragen.

 

 

Zuständige Stelle

Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem die jeweiligen Grundbücher geführt werden

 

 

Voraussetzungen

  • Schriftlicher Antrag des Eigentümers des herrschenden Grundstücks oder jeder, dem an dem herrschenden Grundstück ein dingliches Recht zusteht

 

Sie können nur bei folgenden Grundstückseigentümerrechten den Vermerk in das Grundbuch des herrschenden Grundstücks eintragen lassen:

  • Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB
  • Subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht gemäß § 1094 BGB
  • Subjektiv-dingliche Reallast gemäß § 1105 BGB
  • Erbbauzins gemäß § 9 ErbbauRG
  • Überbaurente gemäß § 914 BGB
  • Notwegrente gemäß § 917 BGB. 

 

Das Recht muss auf dem dienenden Grundstück vorher oder gleichzeitig eingetragen sein.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Schriftlicher Antrag mit Bezeichnung des Rechts, der Angabe des herrschenden Grundstücks und des dienenden Grundstücks

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Eintragung des Vermerks: 50,00 € gemäß KV Nr. 14160 Anlage 1 GNotKG

 

 

Informationsstand

17.11.2020

 

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Zuständige Stellen und Formulare