Hebammenhilfe beanspruchen

 

Leistungsbeschreibung

Sie als krankenversicherte Frau haben während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung neben einer ärztlichen Betreuung auch den Anspruch auf Hebammenhilfe.

 

Hebammen unterstützen, beraten Sie und helfen Ihnen während der Schwangerschaft, der Geburtsvorbereitung, bei der Geburt selbst und in der ersten Zeit danach.

 

Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied sind, haben Sie bis zum zehnten Tag nach der Entbindung Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch durch die Hebamme.

 

Bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist, können Sie darüber hinaus 16-mal die Hebamme um Rat und Hilfe bitten sowie bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase noch achtmal.

 

Weitere Besuche sind auf Verordnung eines Arztes möglich.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Hebamme Ihrer Wahl.

 

 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkit liegt bei den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen (je nach Versicherungsverhältnis).

 

 

Voraussetzungen

Es besteht ein Krankenversicherungsverhältnis (gesetzlich oder privat)

 

Sie sind schwanger oder haben bereits entbunden.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Krankenversichertenkarte (bei gesetzlichen Krankenversicherte)

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Versicherte Frauen müssen die Kosten für eine Hebamme nicht selbst tragen, sofern die Leistungen dem Leistungskatalog der GKV entsprechen.

 

Bitte beachten Sie, dass die Hebamme die Rechnung bei privat Versicherten direkt an Sie richtet. Sie müssen diese dann zur Rückerstattung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.

 

 

Informationsstand

12.11.2018

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

Webseite: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenkassenliste.pdf