Kraftfahrzeugsteuer

 

Leistungsbeschreibung

Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer Nutzung, besteuert.

 

Die Kraftfahrzeugsteuer wird berechnet

  • für zulassungspflichtige Krafträder, soweit diese durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, nach dem Hubraum
  • für Pkw mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und Hubkolbenmotoren nach
    • dem Hubraum und den Schadstoffemissionen
  • für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 nach
    • dem Hubraum und
    • den Kohlendioxidemissionen
  • für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, ausgenommen Wohnmobile, dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren und Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht.
    Für die genannten Ausnahmen ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.
    Übersicht der Kraftfahrzeugsteuersätze für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009:
  • für Verbrennungsmotoren (unabhängig vom verwendeten Kraftstoff und einschließlich aller Hybride)
    • Otto/ Wankelmotoren: je angefangene 100 cm³ Hubraum EUR 2,00 zuzüglich bei Erstzulassung
  • 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
  • 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 110
  • ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
    • Selbstzündungsmotoren: je angefangene 100 cm3 Hubraum EUR 9,50 zuzüglich bei Erstzulassung
  • 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
  • 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2;00 je g/km vom CO2-Wert über 110
  • ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
  • Die Jahressteuer für zulassungspflichtige Krafträder beträgt EUR 1,84 je angefangene 25 cm3 Hubraum.
  • Für Wohnmobile bezieht sich die Steuer auf das zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffemissionen (EU-Emissionsklasse).
  • Für Fahrzeuge der verkehrsrechtlich eigenständigen Klasse der dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (u. a. Trikes und Quads) bemisst sich die Steuer nach dem Hubraum und der EU-Emissionsklasse.
  • „Reine“ Elektrofahrzeuge werden (nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert und um die Hälfte ermäßigt.
  • Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif mit EUR 7,46 je angefangene 1.000 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, höchstens aber EUR 373,24.
    Die Feststellungen der Zulassungsstellen sind verbindlich für die Beurteilung:
  • der Schadstoffemissionen,
  • der Kohlendioxidemissionen,
  • der Geräuschemissionen und
  • anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie

 

der Fahrzeugklasse und Aufbauarten.

 

 

Verfahrensablauf

Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch das zuständige Hauptzollamt festgesetzt. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Festsetzung. Ein neuer Bescheid geht Ihnen nur zu, wenn

  1. sich die Besteuerungsgrundlagen ändern oder
  2. ein Halterwechsel erfolgt.

 

Die Kraftfahrzeugsteuer wird grundsätzlich für ein Jahr im Voraus im Lastschriftverfahren abgebucht.

 

Endet die Steuerpflicht, wird die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum auf den Tag genau neu festgesetzt; zu viel gezahlte Beträge werden erstattet.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Seit dem 05.04.2014 übernehmen die Hauptzollämter Saarbrücken, Ulm und Karlsruhe und deren regionale Kontaktstellen die Bearbeitung der Kraftfahrzeugsteuer der rheinland-pfälzischen Finanzämter. Eine Liste der Kontaktstellen mit örtlichen Zuständigkeiten kann auf der Internetseite des Zolls (www.zoll.de) abgerufen werden.

 

 

Voraussetzungen

Ihr Fahrzeug wird zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Sie müssen dazu

  • bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
  • sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.

 

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

 

 

Anträge / Formulare

Nach § 3 Abs 1 KraftStDV besteht eine Steuererklärungspflicht u. a. für die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben. Steuererklärung nach § 3 Abs. 1 KraftStDV ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt (§ 3 Abs. 2 KraftStDV). Die Vordrucke der Zulassungsbehörden entsprechen den Formularvorgaben, die unter folgendem Link aufgerufen werden können: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do

 

Formulare zur Beantragung von Steuervergünstigungen nach § 3 Nr. 3 bis 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), nach § 3a KraftStG sowie für die Nichterhebung der Steuer bei Kraftfahrzeuganhängern nach § 10 Abs. 1 KraftStG erhalten Sie bei den Zulassungsbehörden.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

 

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