Kinderkrankengeld für gesetzlich Krankenversicherte beantragen und Kinderkrankengeldtage auf anderen Elternteil übertragen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und krank wird, haben Sie als erwerbstätige Mutter oder erwerbstätiger Vater das Recht, einige Tage von der Arbeit fernzubleiben.

 

Allerdings muss die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ärztlich erforderlich sein. Außerdem darf es keine andere im Haushalt lebende Person geben, die die Pflege des Kindes übernehmen kann.

 

Für jedes Kind können Sie pro Kalenderjahr bis zu 10 Arbeitstage, als Alleinerziehende bis zu 20 Arbeitstage freigestellt werden. Sind Mutter und Vater beide erwerbstätig, können beide je 10 Tage für jedes Kind in Anspruch nehmen. Insgesamt können jedoch nicht mehr als 25 Tage pro Jahr von einem Elternteil genutzt werden. Bei Alleinerziehenden sind es maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

 

Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ist, dass

  1. das Elternteil  Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld ist,
  2. das zu betreuende und im Haushalt des Mitglieds lebende Kind  gesetzlich krankenversichert ist. Dies kann eine Familienver-sicherung, eine Pflichtversicherung als Waisenrentner oder eine freiwillige Versicherung sein.

 

An wen muss ich mich wenden?

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Notwendigkeit der Freistellung von der Arbeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes muss seitens des Versicherten durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.

 

 

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid Ihrer Krankenkasse können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats bzw., wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, innerhalb eines Jahres möglich, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde.

 

 

Anträge / Formulare

Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Längere Krankheit des Kindes

Der Freistellungsanspruch kann nur die erforderliche Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege in den ersten Krankheitstagen sicherstellen. Bei längerer Krankheit müssen Sie dafür sorgen, dass eine andere Person diese Leistungen übernimmt. Wenn Sie im Privatbereich niemanden finden, kommen auch Haushaltshilfe oder Familienpflege über die ambulanten Pflegedienste in Betracht.

Schwere unheilbare Erkrankung des Kindes

Bei schwerer, unheilbarer Erkrankung eines Kindes mit nur noch geringer Lebenserwartung besteht für einen der beiden Elternteile ein Krankengeldanspruch ohne zeitliche Beschränkungen. Der Anspruch ist daran geknüpft, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht jedoch über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

 

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