Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Munition beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Munition eine Erlaubnis. Hiervon abweichend gibt es konkret benannte Ausnahmefälle. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, eine Ausnahme im Einzelfall zu beantragen, sofern besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Dies ist aber nur für Fälle möglich, die mit den konkret benannten Ausnahmefällen vergleichbar sind.

 

 

Teaser

Sie können eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht für den Munitionserwerb und -besitz beantragen.

 

 

Verfahrensablauf

Eine Ausnahme erhalten Sie folgendermaßen:

  1. Sie stellen einen Antrag und reichen die erforderlichen Unterlagen ein,
  2. die erforderlichen Unterlagen werden geprüft, gegebenenfalls müssen Sie weitere erforderliche Unterlagen nachreichen
  3. die Voraussetzungen des § 12 Absatz 5 WaffG werden geprüft
  4. die waffenrechtliche Entscheidung wird getroffen.

 

 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der für Ihren  Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen örtlichen Waffenbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.

 

 

Voraussetzungen

  • es liegen besondere Gründe vor
  • Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stehen nicht entgegen
  • es besteht eine Vergleichbarkeit mit den in § 12 Waffengesetz genannten Ausnahmefällen
  • vorhandene Erlaubniserfordernisse werden nicht umgangen
  • es ist ein Einzelfall gegeben

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

einzelfallabhängig

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr für die Zulassung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht: EUR 100 - 500

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

 

 

Anträge / Formulare

keine

 

 

Informationsstand

17.11.2021

 

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