Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung der Ausbildungsförderung Gewährung

 

Leistungsbeschreibung

Nachlass bei vorzeitiger Rückzahlung der als Darlehen gewährten Hälfte der Ausbildungsförderung nach BAföG durch Studierende

 

Sie können einen Nachlass auf Ihr BAföG-Darlehen erhalten, wenn Sie es vor Fälligkeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

 

Die Höhe des Nachlasses richtet sich nach der Höhe der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensschuld.

 

Der für Sie höchstmögliche Nachlass wird Ihnen im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid mitgeteilt, den Sie etwa viereinhalb Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer vom Bundesverwaltungsamt bekommen. Dieser enthält ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung.

 

Es steht Ihnen frei, dieses Angebot anzunehmen.

 

Wenn Sie das Angebot nicht annehmen wollen oder können, ist es im Übrigen auch möglich, zunächst mit der regulären Rückzahlung in Raten zu beginnen und dann später die zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht fällige Darlehensrestschuld vorzeitig zurückzuzahlen. Diese spätere Rückzahlungsmöglichkeit können Sie jederzeit in Anspruch nehmen. Sollten Sie dies beabsichtigen, empfehlen wir Ihnen, vorab ein entsprechendes Angebot beim Bundesverwaltungsamt anzufordern. In diesem Angebot wird Ihnen dann der aktuell höchstmögliche Nachlass sowie der erforderliche Einzahlungsbetrag mitgeteilt.

 

 

Verfahrensablauf

Etwa viereinhalb Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer (im Zweifel also der Regelstudienzeit) bekommen Sie vom Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, der unter anderem die Höhe Ihrer Darlehensschuld feststellt und Rückzahlungsmodalitäten bestimmt. 

 

1. Rückzahlung des Gesamtdarlehens direkt nach Erhalt des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides

 

Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid enthält ein Angebot zur vorzeitigen Rückzahlung des Gesamtdarlehens und nennt den für diesen Fall höchstmöglichen Nachlass.

 

Zahlen Sie den dort genannten Betrag zur bezeichneten Frist zurück, wird Ihnen der im Bescheid genannte Nachlass gewährt.

 

2. Spätere vollständige oder teilweise Rückzahlung der verbliebenen Darlehenssumme

 

Wenn Sie das das Angebot nicht annehmen wollen oder können, ist es auch möglich, zunächst mit der regulären Rückzahlung in Raten zu beginnen und dann später die zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht fällige Darlehensrestschuld vorzeitig zurückzuzahlen.

 

Diese spätere Rückzahlungsmöglichkeit können Sie jederzeit in Anspruch nehmen. Sie gilt auch für Teilbeträge.

 

Haben Sie bereits mit der Rückzahlung Ihres Darlehens in Raten begonnen und möchten den noch nicht fälligen Rest des Darlehens ganz oder teilweise zurückzahlen, stellen Sie dazu bitte einen formlosen Antrag beim Bundesverwaltungsamt.

 

In diesem Antrag teilen Sie mit, zu welchem Termin Sie Ihr Darlehen ganz oder teilweise zurückzahlen wollen.

 

Wollen Sie die Darlehenssumme nur zum Teil zurückzahlen, teilen Sie bitte auch die Höhe des Betrages mit, den Sie leisten wollen.

 

Das Bundesverwaltungsamt wird Ihnen nach Prüfung Ihres Antrages ein Angebot unter Nennung des erforderlichen Einzahlungsbetrages und des jeweils höchstmöglichen Nachlasses zuschicken.

 

Dieser Einzahlungsbetrag muss vor Fälligkeit der Raten, die Sie vorzeitig tilgen wollen, auf Ihrem Darlehensnehmerkonto bei der BUKA Halle eingehen.

 

Sollten Sie mit dem Angebot nicht einverstanden sein, können Sie das Darlehen auch weiterhin regulär in Raten zurückzahlen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

 

Voraussetzungen

Für die Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung Ihres BAföG-Darlehens gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Haben Sie den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erst kürzlich erhalten und ist die erste darin bestimmte, reguläre Rückzahlungsrate noch nicht fällig, erübrigt sich ein separater Antrag beim Bundesverwaltungsamt. Für die Gewährung des im Bescheid bestimmten maximalen Nachlasses ist es ausreichend, dass Sie den im Bescheid genannten Einzahlungsbetrag fristgerecht auf Ihr Darlehensnehmerkonto bei der Bundeskasse (BUKA) Halle einzahlen. Maßgeblich für die Gewährung eines Nachlasses ist dabei das Verbuchungsdatum bei der BUKA Halle. Es steht Ihnen auch frei, nur einen geringeren Teilbetrag vorzeitig zurückzuzahlen. In diesem Fall wird Ihrem Darlehenskonto ein entsprechend geringerer Nachlass gutgeschrieben.
     
  2. Haben Sie bereits mit der Rückzahlung in Raten begonnen, gelten folgende Voraussetzungen:
  • Sie müssen einen formlosen Antrag stellen, in dem Sie mitteilen, zu welchem Termin Sie den Rest des Darlehens entweder ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen wollen,
  • es muss eine noch nicht fällige Darlehensschuld vorhanden sein und
  • der Einzahlungsbetrag muss fristgerecht (also vor Fällig werden der Raten, die Sie vorzeitig tilgen wollen) auf Ihrem Darlehensnehmerkonto.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine.

 

 

Anträge / Formulare

Ihren Antrag können Sie formlos per Brief oder telefonisch oder mit Hilfe eines Online-Formulars stellen. Das Online-Formular steht Ihnen unter www.bafoegonline.de zur Verfügung. Es ermöglicht Ihnen, die für den Antrag erforderlichen Unterlagen direkt hochzuladen und zusammen mit dem ausgefüllten Antrag an das Bundesverwaltungsamt zu versenden.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Für Informationen und Beispiele zur vorzeitigen Rückzahlung:

 

www.bva.bund.de/VR

 

Für die Antragstellung:

 

www.bafoegonline.de

 

Zahlen Sie nicht den gesamten noch nicht fälligen Darlehensbetrag in einer Summe zurück, sondern lösen diese nur teilweise ab, so wird Ihnen nur dann ein Nachlass gewährt, wenn Sie mindestens EUR 500,00 einzahlen. Sie erhalten ferner keinen höheren Nachlass, wenn Sie den Einzahlungsbetrag noch deutlich vor der im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid genannten Frist zurückzahlen.

 

Sie können den Nachlass für vorzeitige Rückzahlung für die verbleibende Restschuld auch noch nach oder neben einem Teilerlass in Anspruch nehmen, der Ihnen  gewährt wird, wenn Sie Ihr Studium bis zum 31.12.2012 abgeschlossen haben und zu den Besten Ihres Jahrgangs gehören bzw. Ihre Ausbildung vor Ablauf der Regelstudienzeit beendet haben.

 

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