Nationales Visum

 

Leistungsbeschreibung

Grundsätzliche Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland ist ein Visum. Keine Visumspflicht besteht für:

  • EU-Staatsangehörige
  • Staatsangehörige folgender Staaten:
    • Island
    • Liechtenstein
    • Norwegen
    • Schweiz

 

Die Staatsangehörigen von einer kleinen Gruppe von Ländern (z.B. USA, Kanada, Australien) können jedoch auch für einen längeren Aufenthalt visumfrei einreisen und ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragen.

 

Für die Einreise zu einem längeren Aufenthalt (über 3 Monate hinaus) benötigen Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Staates ein Visum (nationales Visum). Lediglich für Kurzaufenthalte (bis zu 3 Monate) gibt es für eine Reihe von Staaten eine Befreiung von der Visumpflicht. Eine vollständige Liste finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Für Passangelegenheiten im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Konsulate) zuständig. Über die Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie alle notwendigen Informationen über und auch von Ihrer zuständigen Deutschen Vertretung.

 

 

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen Sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

 

Ausnahmen gelten für

  • EU-Bürger
  • bestimmte Staatsangehörige, z.B. US-Amerikaner
  • gesetzliche Ausnahmen etwa Krankheit sowie
  • ggf. Berücksichtigung von Härtefällen).

 

Ausnahmen werden vor der Einreise, im Regelfall bei der Visabeantragung, geprüft. Die Anerkennung ihres Sprachnachweises im Visumverfahren obliegt ausschließlich der deutschen Auslandsvertretung.

 

 

Rechtsbehelf

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren können Sie innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen.

 

Kann auch danach nicht festgestellt werden, dass Sie die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllen, so werden Ihnen die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals ausführlich in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.

 

Auch gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid steht Ihnen (statt der Remonstration) innerhalb eines Monats der Klageweg offen.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Einzelheiten können Sie auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.

 

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