Patentfähigkeit der Erfindung, Prüfung der Patentanmeldung

 

Leistungsbeschreibung

Mit Patenten können Sie Erfindungen auf allen Gebieten der Technik schützen lassen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

 

 

Verfahrensablauf

  1. Nach dem Einreichen Ihrer Patentunterlagen und der Überweisung der Anmeldegebühren wird Ihre Anmeldung vorgeprüft. Das heißt, die Unterlagen werden auf Einhaltung der Formvorschriften und daraufhin analysiert, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen.

  2. Um auch tatsächlich ein Patent zu erhalten, müssen Sie einen Prüfungsantrag stellen und die Prüfungsgebühr in Höhe von EUR 350,00 bezahlen. Erst dann kann das Amt die für die Patenterteilung notwendige Prüfung der Anmeldung durchführen.

  3. Ihre Patentanmeldung bleibt 18 Monate lang geheim, danach wird sie offengelegt, das heißt veröffentlicht. Diese Offenlegungsschrift erscheint unabhängig davon, ob Sie einen Prüfungsantrag gestellt haben oder nicht.

  4. Wenn Sie für Ihre Anmeldung einen Prüfungsantrag gestellt haben, wird von einem Patentprüfer bzw. einer Patentprüferin der für Ihre Erfindung relevante Stand der Technik ermittelt und überprüft, ob ein Patent erteilt werden kann.

  5. Wenn der Patentprüfer bzw. die Patentprüferin feststellt, dass Ihre Erfindung neu ist, auf erfinderischer Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist und Ihre Anmeldung auch alle sonstigen formalen Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie ein Patent.

  6. Sofern Ihre Erfindung den Erfordernissen nicht genügt oder Ihre Anmeldung sonstige Mängel aufweist, haben Sie die Möglichkeit, sich innerhalb einer im Prüfungsbescheid festgesetzten Frist zu äußern und die Mängel zu beseitigen. Beachten Sie hierbei aber, dass sich sämtliche Änderungen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung, d.h. der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung Ihrer Erfindung, bewegen müssen.

  7. Wird ein Patent erteilt, so wird dieses Patent im Patentblatt bekannt gemacht und ist in den Datenbanken des Deutschen Patent- und Markenamtes recherchierbar.

  8. Gegen die Patenterteilung kann jede Person innerhalb von neun Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt Einspruch einlegen. Andernfalls wird das Patent nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig.

  9. Der Patentschutz kann durch die Zahlung von Jahresgebühren für maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag aufrechterhalten werden.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Anmeldung kann beim Deutschen Patent- und Markenamt in München, bei der Dienststelle in Jena oder beim Technischen Informationszentrum in Berlin (TIZ) eingereicht werden.

 

Daneben werden Patentanmeldungen auch von bestimmten Patentinformationszentren entgegen genommen (Anschriften können beim Deutschen Patent- und Markenamt erfragt werden). Diese Patentinformationszentren dokumentieren den Eingangstag und leiten die Patentanmeldungen, ohne sie zu prüfen, an das Deutsche Patent- und Markenamt weiter.

 

 

Voraussetzungen

Patentierbar sind Erfindungen aus allen Gebieten der Technik. Eine Erfindung muss ausführbar sein und nachvollziehbar dargestellt werden. Nach dem Patentgesetz (PatG) gibt es drei Kriterien für die Patentierbarkeit von Erfindungen, nämlich:

  • Neuheit,
  • Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit und
  • gewerbliche Anwendbarkeit.

 

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die weltweit vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dies kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und Patente. Eine mündliche Beschreibung ist zum Beispiel ein Vortrag auf einer Tagung.

 

Auch Informationen, die Sie selbst veröffentlicht haben, zählen zum Stand der Technik. Achten Sie als Erfinder also stets darauf, Ihre Erfindung vor der Anmeldung geheim zu halten.

 

Erfinderische Tätigkeit: Selbst wenn Ihre Erfindung weltweit neu ist, so muss sie nicht automatisch zum Patent führen. Erfinderische Tätigkeit heißt, dass sich die Neuerung in ausreichendem Maß vom Stand der Technik abheben muss. Patentschutz wird nicht gewährt, wenn es sich um eine nahe liegende und daher kleine Neuerung handelt.

 

Gewerbliche Anwendbarkeit: Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben, wenn die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

 

Technische Erfindung: Ein Patent wird nur auf technische Erfindungen erteilt. Die stetige Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik definiert die Bereiche dessen, wofür Patentschutz erlangt werden kann, immer wieder neu.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für Ihren Antrag verwenden Sie bitte das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formular „Antrag auf Erteilung eines Patents“ (Formular P2007 hier abrufbar).

 

Eine Erfindung muss in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig beschrieben sein, dass Fachleute sie ohne weiteres ausführen können (sog. Offenbarung der Erfindung). Ihrem Antrag müssen Sie für eine vollständige Patentanmeldung folgende Unterlagen hinzufügen:

  • eine technische Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit Bezugszeichenliste,
  • Patentansprüche
  • Zeichnungen, falls von Ihnen als notwendig erachtet,
  • eine Zusammenfassung, die die Allgemeinheit schnell über den technischen Inhalt der Anmeldung informiert, und
  • die Benennung des Erfinders.

 

Die technische Beschreibung, die Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen müssen Sie mit der Anmeldung einreichen. Die Zusammenfassung und die Erfinderbenennung können Sie auch noch innerhalb von 15 Monaten ab dem Anmeldetag nachreichen.

 

Weitere Informationen zu den erforderlichen Anmeldeunterlagen finden Sie mit Beispielen im „Merkblatt für Patentanmelder“  des Deutschen Patent- und Markenamtes.

 

Sie können Ihr Patent auch elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden. Hierzu ist eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser erforderlich. Außerdem benötigen Sie eine Anmelde-Software, welche Sie auf der Internetseite des DPMA kostenlos herunterladen können. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des DPMA.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Hinweis: Für eine Anmeldung in elektronischer Form zahlen Sie ermäßigte Gebühren. Die Anmeldegebühr für eine elektronische Patentanmeldung beträgt EUR 40,00. Die Anmeldung darf dann bis zu 10 Patentansprüche enthalten. Ein Patentanspruch dient der Beschreibung des Schutzgegenstandes. Für jeden weiteren Patentanspruch erhöht sich die Gebühr um EUR 20,00.

 

Die Anmeldegebühr für eine Anmeldung in Papierform beträgt EUR 60,00. Die Anmeldung darf dann bis zu 10 Patentansprüche enthalten. Für jeden weiteren Patentanspruch erhöht sich die Gebühr um EUR 30,00.

 

Sie müssen die Anmeldegebühr innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung bezahlen. Wenn Sie die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlen, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

 

Sie haben ab Anmeldetag sieben Jahre Zeit, den Prüfungsantrag zu stellen. Jahresgebühren sind zur Aufrechterhaltung Ihrer Anmeldung jedoch in jedem Fall ab dem 3. Patentjahr zu zahlen.

 

Für eine Recherche ist eine Gebühr von EUR 300,00 zu bezahlen.

 

Für die Prüfung der Anmeldung ist eine Prüfungsantragsgebühr zu bezahlen. Diese beträgt bei zuvor gestelltem Rechercheantrag EUR 150,00 und ohne Rechercheantrag EUR 350,00.

 

Die Rechercheantragsgebühr und die Prüfungsantragsgebühr sind innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des jeweiligen Antrags zu entrichten. Eine Patenterteilung ist nicht ohne Prüfungsantrag möglich.

 

Um den Schutz aufrechtzuerhalten, müssen Sie für jedes Patent und jede Anmeldung unaufgefordert bei Beginn des dritten und jeden folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr entrichten. Eine detaillierte Kostenübersicht finden Sie in dem Kostenmerkblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes.

 

Konkrete Beispiele zur Berechnung der Anmeldegebühr finden Sie in dem Informationsblatt des Deutschen Patent- und Markenamtes „Hinweise zu Gebühren in Patentsachen“.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Siehe „Kosten“ und „erforderliche Unterlagen“.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Als Patente können insbesondere nicht geschützt werden:

  • Entdeckungen (Auffinden von etwas Vorhandenem, was bisher nicht bekannt war, z.B. Magnetismus),
  • wissenschaftliche Theorien,
  • mathematische Methoden,
  • ästhetische Formschöpfungen (für Form- und Farbgestaltungen können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen Designschutz erlangen),
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z.B. Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden),
  • geschäftliche Tätigkeiten (z.B. Organisationsmodelle, Buchführungssysteme),
  • Wiedergabe von Informationen (z.B. Tabellen, Formulare, Schriftenanordnungen),
     
  • Computerprogramme als solche, d.h. ohne technischen Bezug. Erfindungen, die einen Computer voraussetzen, können patentiert werden (sog. computerimplementierte Erfindungen). Weitere Hinweise zum Schutz von Computerprogrammen finden Sie auf den Internetseiten des DPMA Erfindungen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde,
  • der menschliche Körper in den Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens,
  • Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren,
  • Tierrassen und Pflanzensorten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die dadurch gewonnenen Pflanzen und Tiere (Informationen zum Schutz von Pflanzensorten finden Sie auf den Internetseiten des Bundessortenamtes).

Das Patentverfahren kann durchschnittlich nach 2 1/2 bis 3 Jahren abgeschlossen werden, wenn Sie den Prüfungsantrag innerhalb der ersten vier Monate nach Anmeldung stellen und die Prüfungsgebühr in dieser Zeit bezahlt haben.

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