Rechtsanwaltskammer Aufnahme widerrufen eines europäischen Rechtsanwalts

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt / europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.

 

 

Teaser

Wenn Sie nicht alle drei Jahre die weitere Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Ihrem Ursprungsland nachweisen, kann die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer widerrufen werden.

 

 

Verfahrensablauf

 Der Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer erfolgt nach vorheriger Anhörung.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die jeweils für Ihren Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer

 

 

Zuständige Stelle

Die jeweils für Ihren Bezirk zuständige Rechtsanwaltskammer

 

 

Voraussetzungen

  • Sie erbringen keinen Nachweis über Ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Ursprungsland alle drei Jahre

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • keine

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr: gebührenfrei

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Nachweise alle drei Jahre

Geltungsdauer: 3 Jahre

 

Rechtsbehelf

  • Gegen einen möglichen Widerrufsbescheid können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben (§§ 4 EuRAG, 46a, Absatz 2, 112 a Absatz 1, 112 c Absatz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO, in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
  • Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen (§ 112c Absatz 1 BRAO, § 67 Absatz 4 VwGO).

 

 

Anträge / Formulare

•    Schriftform erforderlich: ja

•    Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja

•    Onlineverfahren möglich: nein

 

 

Informationsstand

23.07.2021

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Rechtsanwaltskammer Koblenz für den Oberlandesbezirkt Koblenz

Rheinstraße 24
56068

Telefon: 02 61 3 03 35-0
Telefax: 02 61 3 03 35-22
Telefax: 02 61 3 03 35-66

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: www.rakko.de