Leistungsbeschreibung
Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. In ihm sind der Grad der Behinderung (GdB) und eventuelle Merkzeichen festgehalten. Außerdem ist darin die Dauer der Gültigkeit vermerkt.
Wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verändert, sich also verschlechtert, können Sie diese Veränderung gegenüber dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mitteilen und die Neufeststellung des Grades der Behinderung beantragen.
In Ihrem Schwerbehindertenausweis werden daraufhin der Grad der Behinderung und/oder gesundheitliche Merkmale geändert.
Sie benötigen einen Schwerbehindertenausweis, um bestimmte Rechte und Hilfen (Nachteilsausgleiche) in Anspruch nehmen, zum Beispiel:
- besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz,
- Anspruch auf Zusatzurlaub,
- Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung,
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Benutzung von Behindertenparkplätzen, Parkerleichterungen,
- Rundfunkgebührenbefreiung,
- ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen
Als eventuelle zusätzliche gesundheitliche Merkmale/Merkzeichen kommen in Frage:
- aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
- H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Bl - Blind
- Gl - Gehörlos
- RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
- B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
- G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
- TBl - Taubblind
Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eines der Merkzeichen "G", "aG", "H", "Bl" oder "Gl" festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenem Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr.
Teaser
Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis haben und sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verändert, können Sie dies der für Sie zuständigen Behörde mitteilen und die Neufeststellung des Grades der Behinderung beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an den für Ihre Wohnsitzgemeinde zuständigen Dienstort des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
MASTD
Fachlich freigegeben am
07.07.2022