Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen. Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Ihr Ansprechpartner ist die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten Rheinland-Pfalz wenden.
Zuständige Stelle
Die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd
Voraussetzungen
Die schriftlich bestellte Person muss im Besitz eines gültigen behördlichen Befähigungsscheins sein. Ein Befähigungsschein ist eine persönliche Erlaubnis für die Tätigkeit mit Sprengstoff.
Im Befähigungsschein muss die Art der Tätigkeit aufgelistet sein, für die die Person im Betrieb verantwortlich sein soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Befähigungsschein (Scan oder Kopie), falls dieser von einer anderen Behörde ausgestellt wurde.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Formlos
Informationsstand
06.09.2023