Staatliche Pflichtfachprüfung Wiederholung beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes entscheidet über Ihre Zulassung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung auf Antrag.

 

 

Teaser

Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung für Jurastudierende auf Antrag.

 

 

Verfahrensablauf

Die Behörde prüft die Vollständigkeit der mit der Meldung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung vorzulegenden Unterlagen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Zulassung. Diese erhalten Sie in schriftlicher Form vom Landesprüfungsamt für Juristen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Sie wenden sich für die Antragstellung an das Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.

 

 

Zuständige Stelle

Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz

 

 

Voraussetzungen

Für den Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ist erforderlich, dass Sie die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Versuch in Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegt haben. Die Prüfung ist dann vollständig zu wiederholen und die Aufsichtsarbeiten sind spätestens innerhalb eines Jahres nach dem ersten Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu fertigen. Die staatliche Pflichtfachprüfung kann zur Notenverbesserung nur einmal wiederholt werden.

 

Die Zulassung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung nach nicht bestandenem ersten Versuch setzt voraus, dass Sie die staatliche Pflichtfachprüfung einmal nicht bestanden haben. Haben Sie die staatliche Pflichtfachprüfung im sogenannten „Freiversuch/Freischuss“ nicht bestanden, gilt dieser Versuch als nicht unternommen. In diesem Fall werden Sie so behandelt, als würden Sie sich das erste Mal zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden. Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der ersten Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Das setzt voraus, dass Sie

  1. mindestens sechs Studienhalbjahre Rechtswissenschaften studiert haben, davon mindestens vier Studienhalbjahre an einer deutschen Universität, davon mindestens zwei Studienhalbjahre an einer Universität des Landes Rheinland-Pfalz,
  2. Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern besucht haben (Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Europarechts einschließlich des Verfahrensrechts sowie rechtsgeschichtliche und rechtstheoretische Grundlagenfächer wie Deutsche Rechtsgeschichte, Römisches Recht, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Juristische Methodenlehre),
  3. die praktischen Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – JAG – abgeleistet haben,
  4. je an einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht erfolgreich teilgenommen haben,
  5. an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach erfolgreich teilgenommen haben,
  6. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht haben,
  7. die Zwischenprüfung bestanden haben.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ist lediglich ein formloser Antrag erforderlich, den Sie auf der Homepage des Landesprüfungsamtes für Juristen finden. Diesen füllen Sie bitte aus und senden ihn an das Landesprüfungsamt für Juristen. Weitere Unterlagen müssen Sie nicht einreichen.

 

Möchten Sie sich bereits vor Ablegung Ihrer mündlichen Prüfung, aber nach Erhalt der Ergebnismitteilung über die bestandene schriftliche Prüfung, zum nächsten Prüfungstermin zum Zwecke der Notenverbesserung unter Vorbehalt anmelden, ist dies ebenfalls möglich. In diesem Fall verwenden Sie bitte den auf der Homepage des Landesprüfungsamtes für Juristen eingestellten Anmeldevordruck und übersenden ihn an das Landesprüfungsamt für Juristen.

 

Für die Zulassung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung nach nicht bestandenem ersten Versuch werden dieselben Unterlagen benötigt, wie für die Anmeldung zum ersten –erfolglosen – Versuch. Dies sind folgende Unterlagen:

  1. das ausgefüllte Anmeldeformular, welches Sie auf der Homepage des Landesprüfungsamtes für Juristen finden,
  2. der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung in beglaubigter Ablichtung,
  3. die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen jeweils im Original, welche sind:
    • aktuelle Studienbescheinigung; Studierende der Johannes Gutenberg-Universität Mainz legen eine Studienbescheinigung mit dem Hinweis „Auch verwendbar nach § 9 BAföG“ vor; Kandidatinnen/-en, die sich zum „Freiversuch“ anmelden, haben zusätzlich noch eine Studienverlaufsbescheinigung vorzulegen
    • Nachweis über die Teilnahme an praktischen Studienzeiten
    • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht
    • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in einem Grundlangenfach
    • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs
    • Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung
  4. die Mitteilung, wann und wo Sie die staatliche Pflichtfachprüfung erfolglos (nicht im „Freischuss“) abgelegt haben (diese Erklärung ist in dem Anmeldeformular enthalten),
  5. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,
  6. ein Lichtbild (bitte auf den Lebenslauf aufkleben),
  7. eine einfache Ablichtung der Geburts- bzw. Abstammungsurkunde, ggfls. Heiratsurkunde, ggfls. deutsche Übersetzung und
  8. eine Erklärung über die Bestimmung des Ortes, an dem die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt werden soll (diese Erklärung ist in dem Anmeldeformular enthalten).

 

Können die unter Nr. 2 und 3 genannten erforderlichen Urkunden nicht beigebracht werden, so sind diese Nachweise in anderer Form zu erbringen.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ist, sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 JAG (sog. Freiversuchsregelung) bestanden wurde, eine Gebühr von 300,00 EUR zu entrichten. Handelte es sich bei dem ersten erfolgreichen Versuch um einen sogenannten Freiversuch, fallen für die Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung keine Gebühren an.

 

Im Falle der Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung nach nicht bestandenem ersten Versuch fallen keine Gebühren an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die staatliche Pflichtfachprüfung wird zweimal jährlich in Mainz und in Trier abgenommen, in der Regel im Februar und im August eines jeden Jahres. Sie müssen sich für die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Halbjahr spätestens am 2. Januar, für die staatliche Pflichtfachprüfung im zweiten Halbjahr spätestens am 1. Juli beim Prüfungsamt melden.

 

Für die Anmeldung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung ist ferner zu beachten, dass die Aufsichtsarbeiten spätestens innerhalb eines Jahres seit dem ersten Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu fertigen sind.

 

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 bis 2 Wochen.

 

 

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung können Sie Klage zum Verwaltungsgericht erheben.

 

 

Anträge / Formulare

Antrag auf Zulassung zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung

 

Es stehen auf der Homepage des Landesprüfungsamtes für Juristen folgende Anmeldeformulare zum Download zur Verfügung:

  • Anmeldeformular zur staatlichen Pflichtfachprüfung (dieses Formular verwenden Sie bitte im Falle der Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung nach nicht bestandenem ersten Versuch)
  • Anmeldeformular zur Notenverbesserung
  • Anmeldeformular zur Notenverbesserung – unter Vorbehalt

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Bis zur Zulassung können Sie ohne Angabe von Gründen von der staatlichen Pflichtfachprüfung zurücktreten. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

 

Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes kann die Zulassung nach Ihrer Anhörung

  1. zurücknehmen, wenn Sie die Zulassung durch unrichtige Angaben erschlichen haben oder wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zur Ablehnung der Zulassung geführt hätten, oder
  2. widerrufen, wenn Sie das Prüfungsverfahren infolge schwerer Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist beenden können. Dabei sind Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

 

Haben Sie sich zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung unter Vorbehalt angemeldet, können Sie nach Ablegung der mündlichen Prüfung im ersten Prüfungsversuch von dem Wiederholungsversuch zurücktreten, sofern dies unverzüglich erfolgt.

 

 

Informationsstand

06.08.2021

 

 

FAQ

Wie genau ist die staatliche Pflichtfachprüfung abzulegen?

 

Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, davon drei Aufsichtsarbeiten aus dem Kernbereich des Zivilrechts, zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts und eine Aufsichtsarbeit aus dem Kernbereich des Strafrechts, jeweils einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 5 Stunden. Ist die schriftliche Prüfung bestanden, schließt sich hieran eine mündliche Prüfung an.

 

Wie oft kann ich die staatliche Pflichtfachprüfung wiederholen?

 

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

 

Haben Sie die Staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Versuch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 JAG (sog. Freiversuchsregelung) abgelegt und nicht bestanden, gilt dieser Versuch als nicht unternommen. Sie können sich dann erneut zur Staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden und werden so behandelt, als hätten Sie sich das erste Mal gemeldet. In diesem Fall haben Sie daher bis zu zwei Wiederholungsmöglichkeiten im Falle des Nichtbestehens.

 

Die staatliche Pflichtfachprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn sie beim ersten Versuch in Rheinland-Pfalz abgelegt worden war. Sie ist dann vollständig zu wiederholen. Die Aufsichtsarbeiten sind spätestens innerhalb eines Jahres nach dem ersten Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu fertigen.

 

Muss ich für den Wiederholungsversuch an der Universität eingeschrieben sein?

 

Nein, dies ist nicht erforderlich.

 

Gibt es eine Frist, binnen derer ich den Wiederholungsversuch nach nicht bestandenem ersten Versuch unternehmen muss?

 

Nein, eine Frist sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor. Sie können daher selber darüber entscheiden, zu welchem Zeitpunkt Sie nach nicht bestandenem ersten Versuch die Prüfung wiederholen möchten.

 

Wann und durch wen wird das Zeugnis über die bestandene Erste Prüfung ausgestellt?

 

Das Zeugnis über die bestandene Erste Prüfung stellt das Landesprüfungsamt für Juristen aus, sobald Sie die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden und das Zeugnis über die bestandene universitäre Schwerpunktbereichsprüfung unaufgefordert dem Landesprüfungsamt für Juristen übersandt haben.

 

zurück zur Übersicht