Staatliche Pflichtfachprüfung Zulassung beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes entscheidet über Ihre Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung auf Antrag.

 

 

Teaser

Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes entscheidet über die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung für Jurastudierende auf Antrag.

 

 

Verfahrensablauf

Die Behörde prüft die Vollständigkeit der mit der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung vorzulegenden Unterlagen. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. Diese erhalten Sie in schriftlicher Form vom Landesprüfungsamt für Juristen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Sie wenden sich für die Antragstellung an das Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.

 

 

Zuständige Stelle

Landesprüfungsamt für Juristen beim Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.

 

 

Voraussetzungen

Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt voraus, dass Sie

  1. mindestens sechs Studienhalbjahre Rechtswissenschaften studiert haben, davon mindestens vier Studienhalbjahre an einer deutschen Universität, davon mindestens zwei Studienhalbjahre an einer Universität des Landes Rheinland-Pfalz,
  2. Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern besucht haben (Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Europarechts einschließlich des Verfahrensrechts sowie rechtsgeschichtliche und rechtstheoretische Grundlagenfächer wie Deutsche Rechtsgeschichte, Römisches Recht, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie und Juristische Methodenlehre),
  3. die praktischen Studienzeiten von insgesamt 13 Wochen im Sinne des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – JAG – abgeleistet haben,
  4. je an einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht erfolgreich teilgenommen haben,
  5. an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach erfolgreich teilgenommen haben,
  6. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht haben,
  7. die Zwischenprüfung bestanden haben.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden folgende Unterlagen für die Meldung benötigt:

  1. das ausgefüllte Anmeldeformular, welches Sie auf der Homepage des Landesprüfungsamtes für Juristen finden
  2. der Nachweis der Hochschulreife oder der fachbezogenen Studienberechtigung in beglaubigter Ablichtung,
  3. die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen jeweils im Original, welche sind:
    1. aktuelle Studienbescheinigung; Studierende der Johannes Gutenberg-Universität Mainz legen eine Studienbescheinigung mit dem Hinweis „Auch verwendbar nach § 9 BAföG“ vor; Kandidatinnen/-en, die sich zum „Freiversuch“ anmelden, haben zusätzlich noch eine Studienverlaufsbescheinigung vorzulegen
    2. Nachweis über die Teilnahme an praktischen Studienzeiten
    3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht
    4. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung in einem Grundlangenfach
    5. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs
    6. Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung
  4. die Versicherung, dass Sie sich bisher bei keinem anderen Prüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist (diese Erklärung ist in dem Anmeldeformular enthalten),
  5. ein eigenhändig geschriebener und unterschriebener Lebenslauf,
  6. ein Lichtbild (bitte auf den Lebenslauf aufkleben),
  7. eine einfache Ablichtung der Geburts- bzw. Abstammungsurkunde, ggfls. Heiratsurkunde, ggfls. deutsche Übersetzung,
  8. eine Erklärung über die Bestimmung des Ortes, an dem die staatliche Pflichtfachprüfung abgelegt werden soll (diese Erklärung ist in dem Anmeldeformular enthalten),
  9. sofern die Freiversuchsregelung (§ 5 Abs. 5 JAG) in Anspruch genommen wird, sind Nachweise im Original darüber zu erbringen, dass Sie entweder:
    1. an einer ausländischen Universität ausländisches Recht in einem Umfang von zumindest 8 Semesterwochenstunden, bzw. 12 ECTS-Punkte, studiert haben, oder
    2. eine fachspezifische Ausbildung in einer bzw. zwei Fremdsprachen erfolgreich abgeschlossen haben, oder
    3. in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule und der studentischen Selbstverwaltung als gewähltes Mitglied mitgewirkt haben, oder
    4. Ihr Studium wegen schwerer Krankheit oder aus ähnlich wichtigem Grund unterbrechen mussten.

 

Können die unter Nr. 2 und 3 genannten erforderlichen Urkunden nicht beigebracht werden, so sind diese Nachweise in anderer Form zu erbringen.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die staatliche Pflichtfachprüfung wird zweimal jährlich in Mainz und in Trier abgenommen, in der Regel im Februar und im August eines jeden Jahres. Sie müssen sich für die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Halbjahr spätestens am 2. Januar, für die staatliche Pflichtfachprüfung im zweiten Halbjahr spätestens am 1. Juli beim Prüfungsamt melden.

 

 

 

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1 bis 2 Wochen.

 

 

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung können Sie Klage zum Verwaltungsgericht erheben.

 

 

Anträge / Formulare

Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Bis zur Zulassung können Sie ohne Angabe von Gründen von der staatlichen Pflichtfachprüfung zurücktreten. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.

 

Die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes kann die Zulassung nach Ihrer Anhörung

  1. zurücknehmen, wenn Sie die Zulassung durch unrichtige Angaben erschlichen haben oder wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zur Ablehnung der Zulassung geführt hätten, oder
  2. widerrufen, wenn Sie das Prüfungsverfahren infolge schwerer Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist beenden können. Dabei sind Art, Schwere und voraussichtliche Dauer einer nicht offenkundigen Erkrankung durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die Entscheidung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

 

Unterstützende Institutionen

Keine

 

 

Informationsstand

06.08.2021

 

 

FAQ

Wie genau ist die staatliche Pflichtfachprüfung abzulegen?

 

Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, davon drei Aufsichtsarbeiten aus dem Kernbereich des Zivilrechts, zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts und eine Aufsichtsarbeit aus dem Kernbereich des Strafrechts, jeweils einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 5 Stunden. Ist die schriftliche Prüfung bestanden, schließt sich hieran eine mündliche Prüfung an.

 

Was sind die Voraussetzungen für den sogenannten Freischuss/Freiversuch?

 

Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn nach ununterbrochenem Studium die schriftlichen Prüfungsleistungen spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Studienhalbjahres vollständig erbracht worden sind (sog. Freiversuchsregelung). Dabei bleiben Unterbrechungen des Studiums wegen schwerer Krankheit oder aus ähnlich wichtigen Gründen außer Betracht. Bei der Berechnung der Studienzeit bleiben außerdem bis zu zwei Studienhalbjahre unberücksichtigt, in denen Sie an einer ausländischen Universität nachweislich ausländisches Recht studiert oder an einer deutschen Universität eine vergleichbare fachspezifische Zusatzausbildung erfolgreich absolviert oder in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder der studentischen Selbstverwaltung mitgewirkt haben.

 

Kann ich die staatliche Pflichtfachprüfung wiederholen?

 

Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

 

Haben Sie die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Versuch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 JAG (sog. Freiversuchsregelung) abgelegt und nicht bestanden, gilt dieser Versuch als nicht unternommen. Sie können sich dann erneut zur Staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden und werden so behandelt, als hätten Sie sich das erste Mal gemeldet. In diesem Fall haben Sie daher bis zu zwei Wiederholungsmöglichkeiten im Falle des Nichtbestehens.

 

Die staatliche Pflichtfachprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn sie beim ersten Versuch in Rheinland-Pfalz abgelegt worden war. Sie ist dann vollständig zu wiederholen. Die Aufsichtsarbeiten sind spätestens innerhalb eines Jahres nach dem ersten Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu fertigen.

 

Wann und durch wen wird das Zeugnis über die bestandene Erste Prüfung ausgestellt?

 

Das Zeugnis über die bestandene Erste Prüfung stellt das Landesprüfungsamt für Juristen aus, sobald Sie die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden und das Zeugnis über die bestandene universitäre Schwerpunktbereichsprüfung unaufgefordert dem Landesprüfungsamt für Juristen übersandt haben.

 

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