Leistungsbeschreibung
Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere zur Stellvertretung berufene Person(en) betreiben. Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis beantragen. Sobald Sie diese Person nicht mehr als Stellvertretung einsetzen, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden.
Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk Ihr Prostitutionsgewerbe ansässig ist.
Voraussetzungen
Die als Stellvertretung vorgesehene Person muss
- mindestens 18 Jahre alt sein
- eine Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes aufweisen
Die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis kann untersagt werden, wenn die als Stellvertretung vorgesehene Person die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erlaubnis nach § 12 ProstSchG des Prostitutionsgewerbes, für das die Stellvertretererlaubnis beantragt wirdPersonalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach Belegart „0“ bzw. europäisches Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Welche Gebühren fallen an?
Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens 240,00 Euro.
Informationsstand
26.07.2018