Leistungsbeschreibung
Die Verkürzung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für nachstehende Anlagen beantragen:
- Aufzugsanlagen
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
- Druckanlagen
- Kräne
- Flüssiggasanlagen
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
- Dampfkesselanlagen
Teaser
Für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen können Sie im Einzelfall eine Verkürzung der Prüffrist beantragen.
Verfahrensablauf
Sie können die Verkürzung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
- Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid zur Prüffristverkürzung oder eine Ablehnung der Prüffristverkürzung.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) beziehungsweise Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd).
Voraussetzungen
Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse)
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage
- Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen
- Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen
- gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen
- Angaben zur Wartung durch einen Fachmonteur beziehungsweise eine Fachfirma
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.
Gebühr: EUR 50,00 - 320,00
Welche Fristen muss ich beachten?
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverkürzung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Rechtsgrundlage
§ 19 (6) BetrSichV
§ 19 (6) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Anhang 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO)
Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Widerspruch:
- Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
- Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
- In Rheinland-Pfalz kann Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Kurztext
- in Rheinland-Pfalz:
- Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord)
- Regionalstellen Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd)
Informationsstand
29.03.2023