Leistungsbeschreibung
Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für
- zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
- Fahrzeughersteller,
- Werkstätten sowie
- deren Fachkräfte wie Installateurinnen und Installateure oder Technikerinnen und Techniker.
Ihre verantwortlichen Fachkräfte verwenden die Werkstattkarte, um damit digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen.
Sie ist ein Jahr gültig. Wenn Sie Ihre Werkstattkarte erneuern wollen, müssen Sie diese als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle beantragen. Hierzu müssen Sie eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt zur Prüfung von Fahrtenschreibern vorlegen. Diese darf nicht älter als 3 Jahre sein.
Bei jedem Antrag auf Erneuerung einer Werkstattkarte müssen Sie als Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die beauftragte Fachkraft noch bei Ihnen beschäftigt ist und entsprechend der Fahrtenschreiberkarten- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline geschult wurde. Der Schulungsnachweis darf dabei nicht älter als 3 Jahre sein.
Die Werkstattkarte ist PIN-geschützt. Die persönliche PIN-Nummer bekommt die Fachkraft an ihre Privatanschrift gesandt. Fachkräfte dürfen jeweils nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und auch nur dort einsetzen. Die Werkstattkarte ist Eigentum des Unternehmens.
Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für
- zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
- Fahrzeughersteller,
- Werkstätten sowie
- deren Fachkräfte wie Installateurinnen und Installateure oder Technikerinnen und Techniker.
Ihre verantwortlichen Fachkräfte verwenden die Werkstattkarte, um damit digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen.
Sie ist ein Jahr gültig. Wenn Sie Ihre Werkstattkarte erneuern wollen, müssen Sie diese als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise als vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person bei der zuständigen Stelle beantragen. Hierzu müssen Sie eine aktuelle Bescheinigung über die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt zur Prüfung von Fahrtenschreibern vorlegen. Diese darf nicht älter als 3 Jahre sein.
Bei jedem Antrag auf Erneuerung einer Werkstattkarte müssen Sie als Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die beauftragte Fachkraft noch bei Ihnen beschäftigt ist und entsprechend der Fahrtenschreiberkarten- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline geschult wurde. Der Schulungsnachweis darf dabei nicht älter als 3 Jahre sein.
Die Werkstattkarte ist PIN-geschützt. Die persönliche PIN-Nummer bekommt die Fachkraft an ihre Privatanschrift gesandt. Fachkräfte dürfen jeweils nur eine Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis besitzen und auch nur dort einsetzen. Die Werkstattkarte ist Eigentum des Unternehmens.
Teaser
Wenn Ihre Werkstattkarte in Kürze abläuft, können Sie bei der zuständigen Stelle eine neue Karte beantragen.
Wenn Ihre Werkstattkarte in Kürze abläuft, können Sie bei der zuständigen Stelle eine neue Karte beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Bei der Beantragung einer Werkstattkarte wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde der für den Betriebssitz des Unternehmens zuständigen Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Für das Gebiet der Städte Bingen und Ingelheim am Rhein ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen zuständig.
Zuständige Stelle
Kreisverwaltungen beziehungsweise Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Voraussetzungen
- Ihr Unternehmen ist
- ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
- eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
- eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.
- Antragsberechtigt sind
- Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
- vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.
- Ihr Unternehmen ist
- ein amtlich anerkannter Hersteller von Fahrtenschreibern,
- eine vom Hersteller beauftragte Kfz-Werkstatt oder
- eine zugelassene und anerkannte Kfz-Werkstatt.
- Antragsberechtigt sind
- Sie als Unternehmerin oder Unternehmer beziehungsweise eine
- vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person des Unternehmens.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erneuerung einer Werkstattkarte
- belegbare Unterlagen zu Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
- Identitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers beziehungsweise der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder Personen
- Identitätsnachweis und Mitteilung über die Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach FahrtenschreiberKontrollgeräte-Schulungsrichtlinie
- nicht älter als 3 Jahre
- Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen Fachkraft
- Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung)
- nicht älter als 3 Jahre
- Ihre bisherige Werkstattkarte
- Antrag auf Erneuerung einer Werkstattkarte
- belegbare Unterlagen zu Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
- Identitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers beziehungsweise der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder Personen
- Identitätsnachweis und Mitteilung über die Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Schulungsnachweis der verantwortlichen Fachkraft nach FahrtenschreiberKontrollgeräte-Schulungsrichtlinie
- nicht älter als 3 Jahre
- Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen Fachkraft
- Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b StraßenverkehrsZulassungs-Ordnung)
- nicht älter als 3 Jahre
- Ihre bisherige Werkstattkarte
Welche Fristen muss ich beachten?
Die (erneuerte) Werkstattkarte ist ein Jahr gültig.
Geltungsdauer: 1 Jahr
Bearbeitungsdauer
15 Werktage
15 Werktage
Rechtsgrundlage
§ 4 Absatz 3 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
§§ 7 bis 8 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
§ 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 25 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EU) Nummer 165/2014
§ 4 Absatz 3 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
§§ 7 bis 8 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
§ 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 25 Absatz 1 bis 3 Verordnung (EU) Nummer 165/2014
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Kurztext
- Werkstattkarte Erneuerung
- die Erneuerung einer Werkstattkarte beantragen
- Antrag stellen können
- Unternehmerinnen oder Unternehmer beziehungsweise
- vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Personen
- Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte für
- zugelassene Hersteller von Fahrtenschreibern,
- Fahrzeughersteller,
- Werkstätten sowie
- deren verantwortliche Fachkräfte (Installateurinnen und Installateure)
- Werkstattkarte nutzen Fachkräfte, um digitale Fahrtenschreiber einzubauen, zu prüfen, zu kalibrieren und deren Daten herunterzuladen
- Gültigkeit: 1 Jahr
- erforderliche Unterlagen unter anderem:
- Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers
- Identitätsnachweis der Unternehmerin oder des Unternehmers beziehungsweise der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person oder Personen
- Identitätsnachweis sowie Mitteilung der Muttersprache der Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird
- Schulungsnachweis der Fachkraft entsprechend der Fahrtenschreiber- und Kontrollgeräte-Schulungsrichtline
- nicht älter als 3 Jahre
- schriftlicher Nachweis, dass die verantwortliche Fachkraft weiterhin im Unternehmen beziehungsweise in der Werkstatt tätig ist
- Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt (nach § 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung)
- nicht älter als 3 Jahre
- zuständig: unterschiedliche Stellen je nach Bundesland zum Beispiel Fahrerlaubnisbehörde, TÜV, Dekra oder andere
Informationsstand
06.02.2023
Status Bibliothekseintrag
6