Leistungsbeschreibung
Der Widerspruch ist der erste Schritt im Rechtsschutz gegen die meisten Entscheidungen von Behörden, den Sie gehen können. Mit dem Widerspruch leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein, in dem die Entscheidung der Behörde noch einmal auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft wird.Oft wird in diesem Zusammenhang auch vom Vorverfahren gesprochen.
In der Regel hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann, so lange das Widerspruchsverfahren läuft. Das Widerspruchsverfahren ist zudem regelmäßig Voraussetzung für die Eröffnung des Klageweges.
Teaser
Sie sind mit eine behördlichen Entscheidung unzufrieden oder finden diese ungerechtfertigt? Dann können Sie Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Sie sollten in Ihrem Schreiben möglichst den Begriff "Widerspruch" verwenden.
Widerspruchsverfahren
Mit der Erhebung eines Widerspruches leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein. In diesem wird die Entscheidung der Behörde nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Dabei wird auch Ihre Begründung des Widerspruchs berücksichtigt, da sich möglicherweise neue Tatsachen ergeben, die der Behörde bisher unbekannt waren. Es empfiehlt sich daher, den Widerspruch zu begründen.
Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, hebt sie die Ausgangsentscheidung auf und trifft gegebenenfalls eine neue Entscheidung. Dies hängt davon ab, ob Sie allein die Aufhebung des Verwaltungsaktes (Anfechtung) oder zusätzlich noch eine andere Entscheidung (Verpflichtung) von der Behörde möchten. Ihrem Widerspruch wird damit abgeholfen.
Hält die Behörde Ihren Widerspruch hingegen für unbegründet, weist sie ihn entweder selbst als Widerspruchsbehörde durch Widerspruchsbescheid zurück oder gibt ihn zur Entscheidung an eine andere hierfür zuständige Behörde ab. Diese Widerspruchsbehörde prüft dann die Angelegenheit und trifft die Entscheidung über die Ablehnung oder Stattgabe Ihres Widerspruches durch einen Widerspruchsbescheid. Ob für den Erlass des Widerspruchsbescheides die Ausgangsbehörde selbst oder eine andere Widerspruchsbehörde zuständig ist, ist gesetzlich geregelt und hängt von der jeweiligen Rechtsmaterie ab.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Behörde, die Ihnen den Bescheid bekanntgegeben hat.
Voraussetzungen
Ein Widerspruch ist nur gegen sogenannte "Verwaltungsakte" möglich. Die häufigste Form eines Verwaltungsaktes ist der Bescheid einer Behörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ihr Widerspruchsschreiben sollte die folgenden Angaben enthalten:
- Ihr Name
- Ihre Adresse
- Datum des Widerspruchs
- Adresse der Behörde, gegen deren Entscheidung sich der Widerspruch richtet
- Datum und Geschäftszeichen oder Aktenzeichen des Bescheids, gegen den Sie Widerspruch einlegen
- Erklärung, dass Sie Widerspruch einlegen
- möglichst eine Begründung, weshalb Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind: Sie können auch Sachverhalte angeben, die bisher übersehen wurden oder der Behörde noch nicht bekannt sind.
- Ihre Unterschrift
Welche Gebühren fallen an?
Widerspruchsverfahren sind in der Regel kostenpflichtig. Die Kosten trägt, wer in der Sache keinen Erfolg hat, entweder der Widerspruchsführer bzw. die Widerspruchsführerin oder die Behörde selbst. Die Höhe der Kosten ist vom Einzelfall abhängig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fristen zur Einlegung eines Widerspruchs finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides. In der Regel beträgt diese 1 Monat. Abweichende Fristen sind möglich und in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens (weiterhin) in Ihren Rechten verletzt sehen, steht Ihnen der Klageweg offen.
Informationsstand
20.12.2019