Leistungsbeschreibung
Ist bei einem Fahrzeug ein Halterwechsel erfolgt, so hat der neue Halter die Zulassung (Umschreibung) auf sich zu beantragen. Der Antrag ist bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu stellen.
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Sie sind neuer Halter eines Fahrzeugs? So müssen Sie die Umschreibung der Kfz-Zulassung für sich als neuer Halter beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zulassung (Umschreibung) eines Fahrzeugs ist bei der für den Wohnsitz (Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes) zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz ist die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Original der letzten Meldebescheinigung des Wohnortes; ausländische Staatsangehörige benötigen ein gültiges Ausweisdokument mit aktueller Meldebescheinigung
- eine Vollmacht, wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt (der Ausweis des Bevollmächtigten und eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind erforderlich
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
bisherige(s) Kennzeichenschild(er) (wenn ein neues Kennzeichen erneut zugeteilt werden soll)
Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (HU),
Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
bei Firmen:
- zusätzlich Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
bei Vereinen:
- zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
- zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
Spezieller Hinweis für Stadt Neuwied
Wichtiger Hinweis für Firmen, die bei der Stadtverwaltung Neuwied Fahrzeuge ummelden möchten:
Für die Ummeldung wird eine aktuelle Gewerbeanmeldung benötigt. Ein Auszug aus dem Handelsregister reicht nicht aus.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Rechtsgrundlage
Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
§ 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Informationsstand
03.06.2019