Abfallentsorgungsanlage zulassen

 

Leistungsbeschreibung

Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlage) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Dies können beispielsweise Abfallsortieranlagen, Abfallumschlagsanlagen, Kompostierungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Abfalllager oder Deponien sein.


Diese Anlagen haben eine besondere Umweltrelevanz. Sie dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem „Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG“ erteilt wurde. Für welche Anlagen dies gilt, ist im Anhang unter Nummer 8 der „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV“ abschließend festgelegt. Im Unterschied dazu benötigt die Errichtung und der Betrieb von Deponien einer abfallrechtlichen Zulassung, in der Regel einem Planfeststellungsverfahren. Alle anderen Abfallbeseitigungsanlagen  bedürfen lediglich einer baurechtlichen Genehmigung.

 

 

Teaser

Sie wollen Abfälle in Abfallentsorgungsanlagen behandeln, lagern oder abgelagern? Dann dürfen diese erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde.

 

 

Verfahrensablauf

Die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz wird im „Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG – Durchführung von Genehmigungsverfahren“ dargestellt. Das Verfahrensbuch beschreibt den Verfahrensablauf, bietet Hilfestellung in Fragen der Verfahrensführung und dient als Informationsquelle bei spezifischen Verfahrensfragen.

 

 

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erteilt die zuständige Behörde.

Grundsätzlich empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme des Antragstellers mit der zuständigen Genehmigungsbehörde. Bereits vor der Einreichung der Antragsunterlagen sollte der Antragsteller das Angebot zu Beratungsgesprächen nutzen, um vorab Art und Umfang der Unterlagen, den Ablauf des Genehmigungsverfahrens, die rechtlichen Grundlagen und einzelfallspezifische Fragen zu klären. Damit kann eine erhebliche Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens erreicht werden.

 

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