Abfallwirtschaft: Untersuchungsstellen (Prüflaboratorien und Messstellen) - Bestimmung/ Notifizierung

 

Leistungsbeschreibung

Die Schonung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung (d.h. vorrangig Verwertung oder aber Beseitigung) von Abfällen ist Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Das ökologisch und ökonomisch optimierte Wirtschaften mit Ressourcen (einschließlich Abfällen) ist gekennzeichnet durch ressourcensparende Produktionsweisen und Verfahren zur Vermeidung sowie Verwertung von Abfällen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorgaben sind Messungen (Untersuchungen) notwendig.

 

Untersuchungen nach der

  • Klärschlammverordnung (AbfKlärV),
  • Altölverordnung (AltölV),
  • Bioabfallverordnung (BioAbfV),
  • Altholzverordnung (AltholzV)

 

dürfen nur von Sachverständigen bzw. Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt, das heißt notifiziert, worden sind.

 

Im länderübergreifenden "Fachmodul Abfall", das die Notifizierung von Untersuchungsstellen sowie die Anforderungen zur Ermittlung und regelmäßigen Kontrolle der fachlichen Kompetenz von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) regelt, sind die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) nach den oben genannten Verordnungen dargestellt.

 

 

Teaser

Wenn Sie eine Abfrage nach den notifizierten Untersuchungsstellen in Rheinland-Pfalz vornehmen wollen, dann nutzen Sie das  „Recherche System Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa) .

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Eine Abfrage nach den notifizierten Untersuchungsstellen der Bundesländer ist über das  „Recherche System Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa) vorzunehmen.

 

 

Voraussetzungen

Bekanntgabekriterien für Untersuchungsstellen:

  • Personelle Besetzung- Gewährleistung gerätetechnischer Voraussetzungen
  • Interne und externe analytische Qualitätssicherung über Qualitätsmanagement
  • Sicherung der Gewährleistung der Untersuchungen qualitativ und quantitativ nach
    Parametern und Zuordnungswerten der gesetzlichen Vorschriften
  • Beschäftigung von Probennehmern mit fachlicher Qualifikation

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsteller hat u.a. folgende Antragsunterlagen einzureichen:

  • Lebenslauf, Zeugnisse über die Berufsausbildung, Nachweise über die bisherige berufliche Tätigkeit des Laborleiters und seines Vertreters
  • Angaben über Anzahl und Qualifikation der Beschäftigten, gerätetechnische Ausstattung
  • Nachweis der Akkreditierung
  • Nachweis über erfolgreiche Ringversuchsteilnahme
  • Abschrift der Erlaubnis für das Arbeiten mit Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (falls für beantragte Untersuchungsaufgabe erforderlich)
  • Benennung der Standorte mit Aufgaben im Sinne des Antrags
  • Angaben zur Identität und Rechtsnorm (Kopie des Handelsregisterauszuges)

 

Bestehende Akkreditierungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 werden als Kompetenznachweis berücksichtigt, sofern sie gültig und für die beantragte Untersuchungsaufgabe anwendbar und vollständig sind.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Mögliche Zulassungsfrist bekanntgegebener Untersuchungsstellen:

2 bis max. 5 Jahre gemäß Fachmodul Abfall

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Die erteilte Notifizierung gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
ReSyMeSa - Liste aller Stellen im Bereich: Abfall