Abweichenden Betrag der Förderabgabe für Bergbautätigkeiten entrichten

 

Leistungsbeschreibung

Ihr Bergbauunternehmen besitzt eine bergrechtliche Bewilligung, in einem festgelegten Gebiet in Deutschland bestimmte Bodenschätze zu gewinnen? Oder Sie sind Inhaber von Bergwerkseigentum? Dann müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen, die die zuständige Bergbehörde vorab festgesetzt hat.

 

Für bergrechtliche Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten können die zuständigen Bergbehörden abweichende Abgabensätze oder eine andere Staffelung festlegen. Auch eine Befreiung von der Förderabgabe ist grundsätzlich möglich.

Berechnung der Förderabgabe:

 

Je nachdem, welchen Bodenschatz Sie gewinnen, erhebt das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) unterschiedliche Abgabensätze für die Förderabgabe:

  • 15 Prozent für Erdöl im Feld Römerberg-Speyer
  • 12 Prozent des durchschnittlichen Marktwertes für Erdöl
  • 10 Prozent des Bemessungsmaßstabes für Erdgas
  • 10 Prozent des Marktwertes (Erdöl) beziehungsweise des Bemessungsmaßstabes (Erdölgas), das zusätzlich gefördert wird aus
    • Totöllagerstätten
    • auflässigen Lagerstätten oder
    • Teufenbereichen mit einer Tiefe von über 4.000 Metern gefördert oder mit Hilfe von
    • Tertiärverfahren oder
    • Verfahren zum Aufschluss von gering durchlässigen Lagerstätten
  • 7 Prozent für Erdöl im Feld Rülzheim I
  • 1 Prozent des Marktwertes für Sole. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.

 

Sie müssen die Höhe der Abgabe selbständig berechnen. Dabei müssen Sie die Abschlagszahlung – falls nötig – in Höhe der voraussichtlich auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe schätzen. Berücksichtigen Sie dabei alle Umstände, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

 

Befreiung von der Förderabgabe:

 

Sie können von der Förderabgabe befreit werden, wenn die Feldesbehandlungskosten, die Ihnen im Erhebungszeitraum entstanden sind, den Marktwert des in dem Erdölfeld geförderten Erdöls und Erdölgases nicht übersteigen. Übersteigende Beträge können den Feldesbehandlungskosten des Erdölfeldes innerhalb der folgenden 3 Erhebungszeiträume hinzugerechnet werden.

 

Die Förderabgabe fällt außerdem nicht an für

  • Erdölgas, das direkt der Verstromung zugeführt wird,
  • Erdwärme und
  • Sole, soweit die Sole natürlich vorkommt und für bäderheilkundliche Zwecke verwendet wird.

 

Teaser

Wenn Sie eine Bewilligung zum gewerblichen Abbau von Bodenschätzen haben oder ein Bergwerk besitzen, müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen. Für bestimmte Bodenschätze oder Gebiete können abweichende Abgabensätze festgelegt werden.

 

 

Verfahrensablauf

Sie können die Förderabgabeerklärung und die Förderabgabevoranmeldung online über die Plattform „BergPass“ oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde einreichen.

 

Förderabgabeerklärung und Förderabgabevoranmeldung online einreichen:

  • Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
    • Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
  • Rufen Sie die Formulare auf und füllen Sie diese vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie die Formulare ab.

 

Förderabgabeerklärung und Förderabgabevoranmeldung direkt bei der zuständigen Behörde einreichen:

  • Reichen Sie die Förderabgabeerklärung und die Förderabgabevoranmeldung ein.
  • Alternativ können Sie das Formular im OnlinePortal „BergPass“ ausfüllen, ausdrucken und per Post einreichen.

 

Weitere Verfahrensschritte:

  • Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Förderabgabeerklärung, die Förderabgabevoranmeldung und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Die Behörde setzt die Förderabgabe fest. Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Höhe der Förderabgabe und die noch zu leistenden Zahlungen mitgeteilt werden. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.

 

Sie zahlen den noch zu leistenden Betrag.

 

 

Voraussetzungen

  • Sie besitzen eine Bewilligung zum gewerblichen Gewinnen von Bodenschätzen.
  • Sie gewinnen bergfreie Bodenschätze im Bewilligungsfeld.
  • Folgende Voraussetzungen für eine Befreiung von der Förderabgabe liegen nicht vor:
    • Sie fördern die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen und
  • Die Bodenschätze werden von Ihnen nicht wirtschaftlich verwertet.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Widerspruchsfrist: 1 Monat

 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht

 

Informationsstand

13.09.2023

 

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