Anerkennung als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Deutschland dauerhaft in der Altenpflegehilfe tätig sein wollen und sich Staatlich geprüfte Altenpflegehelferin oder Staatlich geprüfter Altenpflegehelfer nennen möchten, müssen Sie über die Feststellung der Gleichwertigkeit verfügen.

 

Mit der Feststellung der Gleichwertigkeit haben Sie die  Befugnis zur Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers.

Durch die Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie zudem gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung geprüft wurde und einer Ausbildung in Rheinland-Pfalz gleichwertig ist.

 

 

Teaser

Sie möchten als Altenpflegehilfe tätig sein? Dann müssen Sie über eine Feststellung der Gleichwertigkeit verfügen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

 

 

Voraussetzungen

Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann erfolgen, wenn Sie eine einschlägige Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgreich absolviert haben und diese Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Ausbildung in Rheinland-Pfalz hinsichtlich Dauer und Inhalten aufweist.

 

Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssten Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuweisende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist (abhängig von Art, Dauer und Aktualität der Berufserfahrung).

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts (Hauptwohnsitz) in Rheinland-Pfalz oder Nachweise zur beabsichtigten Ausübung des Berufes in Rheinland-Pfalz z. B. durch einen Schriftverkehr mit einem potentiellen Arbeitgeber in Rheinand-Pfalz.
  • amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • bei Namensänderungen gegenüber den Qualifikationsnachweisen außerdem: standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.B. Geburts-/Heirats-urkunde, Auszug aus dem Familienbuch, mit deutscher Übersetzung
  • Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung/en und bisherige Tätigkeiten
  • amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises (z.B. Diplom) über die abgeschlossene Ausbildung in der Landessprache und in deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer
  • Nachweis der Ausbildungseinrichtung (Schule) über den Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung (Art und Umfang (Stunden) der Unterrichtsfächer, Art und Umfang der praktischen Ausbildung) in der Landessprache und in deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer (oder ggf. Europass-Berufsbeschreibung)
  • Nachweise über Ihre bisherigen Tätigkeiten in der Altenpflegehilfe, mit deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren von 34,00 Euro bis 165,00 Eu an.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

 keine

 

 

Bearbeitungsdauer

In der Regel 3 Monate. Angemessen Fristverlängerung ist möglich.

 

 

Anträge / Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch den nachfolgenden Antragsvordruck  verwenden.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden.

 

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

 

 

Informationsstand

09.07.2019

 

 

FAQ

Können Abschlüsse aus der allgemeinen Krankenpflege für die Anerkennung als Altenpflegehelfer/in verwertet werden?

 

Nein. Die Anerkennung für einen Beruf in der Altenpflege setzt eine Spezialisierung in der Ausbildung auf die Gerontologie voraus, d. h. es muss eine inhaltliche Ausrichtung auf die Betreuung und Pflege alter Menschen vorhanden sein. Ist letzteres nicht der Fall, scheidet auch ein Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung aus.

 

Welche medizinisch-pflegerischen Kompetenzen werden für die Ausübung des Berufs erwartet?

 

  1.       Hilfsmittel zur Vitalzeichenermittlung adäquat einsetzen,

 

  2.       Selbstständigkeit bei der Nahrungsaufnahme unterstützen und fördern,

 

  3.       Essen und Trinken bewohnerorientiert anreichen,

 

  4.       Pflegemaßnahmen bei Problemen und Beeinträchtigungen bei der Ausscheidung durchführen,

 

  5.       Blutzuckermessung durchführen, die Werte interpretieren, dokumentieren und auf der Grundlage rechtlicher Bestimmungen reagieren,

 

  6.       Injektionen von Insulinen nach ärztlicher Verordnung sachgerecht durchführen,

 

  7.       Wärme- und Kälteträger nach ärztlicher Verordnung auflegen,

 

  8.       pflegeunterstützende Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Erkrankungsvorbeugung, insbesondere Einreibungen, medizinische Bäder und Inhalationen unter Beachtung ärztlicher Verordnungen einsetzen,

 

  9.       Tropfen/Salben der Augen und Ohren nach ärztlicher Verordnung verabreichen,

 

10.       verordnete Medikamente verabreichen bzw. deren Einnahme überwachen,

 

11.       Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen,

 

12.       stützende und stabilisierende Verbände entfernen,

 

13.       suprapubischen Katheter versorgen (ohne Wundversorgung),

 

14.       Personen mit perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG) versorgen (ohne Wundversorgung) sowie

 

15.       subkutane Injektionen von Heparin durchführen.

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Berufsbildende Schule Gewerbe und Technik Neuwied

Langendorfer Str. 65
56564 Neuwied

Telefon: 02631 98900
Telefax: 02631 989100

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: http://www.drsneuwied.de

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Adresse:
Berufsbildende Schule Linz

Am Gestade 9
53545 Linz am Rhein

Telefon: 02644 95280
Telefax: 02644 952830

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: http://www.bbs-linz.de

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Adresse:
Berufsbildende Schule Wirtschaft Neuwied - Ludwig-Erhard-Schule -

Beverwijker Ring 3
56564 Neuwied

Telefon: 02631 96450
Telefax: 02631 964560

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: http://www.les-neuwied.de

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Adresse:
Gesundheits- und Krankenpflegeschule am Franziskus Krankenhaus Linz

Magdalena-Daemen-Str. 20
53545 Linz am Rhein

Telefon: 02644 556906
Telefax: 02644 55-6906

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: http://www.krankenhaus-linz-remagen.de

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Adresse:
Landesschule für Gehörlose und Schwerhörige Berufsbildend Schule Neuwied

Elisabethstr. 48
56564 Neuwied

Telefon: 02631 34260
Telefax: 02631 3426150

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: http://www.lgs-neuwied.de/berufsschule.html

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Adresse:
Private staatlich anerkannte Ersatzschule der Heinrich-Haus gGmbH Neuwied

Am Königsgericht 17
56566 Neuwied

Telefon: 02622 8924220
Telefax: 02622 8924213

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: http://www.bbs-heinrich-haus.de

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Adresse:
Rheinisches Bildungszentrum für Berufe im Gesundheitswesen der Marienhaus GmbH Neuwied

Langendorfer Str. 76-78
56564 Neuwied

Webseite: http://www.

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Adresse:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Willy-Brandt-Platz 3
54290
54203

Telefon: +49 651 9494-0
Telefax: +49 651 9494-170

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://add.rlp.de/de/startseite/