Anerkennung als Markscheiderin / Markscheider

 

Leistungsbeschreibung

Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

 

Wer in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Erstanerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Anerkennung) durch eine zuständige Bergbehörde (in RLP das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz) eines Bundeslandes. Liegt diese nicht vor, muss die Erstanerkennung beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz beantragt werden. Ob die Voraussetzung zur Ausübung dieser Tätigkeiten vorliegen wird von der zuständigen Behörde geprüft.

 

 

Teaser

Sie wollen als Markscheider/in tätig werden? Dann müssen Sie sich anerkennen lassen.

 

 

Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Prüfung der Antragsunterlagen auf Zuständigkeit und Vollständigkeit
    •  bei Unvollständigkeit: Unterlagen nachfordern, ggf. ergänzende Ausbildung/ Zusatzprüfung
  • bei Vollständigkeit, erfolgt die Prüfung und Entscheidung
  • Anerkennung oder Ablehnung des Antrages

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.

 

Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

 

 

Voraussetzungen

Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (sofern keine Versagungsgründe nach § 2 (2) Markscheidergesetz RLP vorliegen) oder eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang mit der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach gleichwertig sind.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  1. Lebenslauf
  2. der Nachweise über die nach dem Markscheidergesetz RLP erforderliche Befähigung
  3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, bei antragstellenden Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der dort zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person,
  4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz beantragt worden ist; bei antragstellenden Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat ein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dem Führungszeugnis vergleichbares Dokument,
  5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung (in Deutschland), wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

 

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Nach Zeitaufwand (gem. Nr 10.1 der Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes).

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

 

 

Bearbeitungsdauer

Ca. 4 Wochen.

 

 

Rechtsbehelf

Ja.

 

 

Anträge / Formulare

Formloser Antrag.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Einheitliche Ansprechpartner bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068

Telefon: +49 261 1202222
Telefon: +49 261 1208822222

Webseite: Homepage

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Landesamt für Geologie und Bergbau

Emy-Roeder-Str. 5
55129 Mainz
55133 Mainz

Telefon: 06131 9254-0
Telefax: 06131 9254-123

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.lgb-rlp.de/startseite.html