Approbation als Ärztin oder Arzt beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums und der fachbezogenen Ausbildung können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt stellen. Mit Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt sind Sie berechtigt, den Arztberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

 

 

 

Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

 

 

Teaser

Wenn Sie in Deutschland den ärztlichen Beruf ohne Einschränkungen ausüben wollen, benötigen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation.

 

 

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
  • Im weiteren Verfahren werden Sie innerhalb von vier Wochen darüber benachrichtigt, ob Ihr Antrag vollständig ist oder ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.
  • Nach erfolgter Approbation wird Ihnen eine Approbationsurkunde zugestellt.

 

Voraussetzungen

Die Approbation als Ärztin oder als Arzt wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:

 

•           sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt

 

•           nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind,

 

•           über einen erfolgreichen Abschluss der ärztlichen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland (6-jähriges Medizinstudium) verfügen,

 

•           über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausweisdokument
  • Geburtsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
  • ggf. Heiratsurkunde/eingetragene Lebenspartnerschaft  (Nachweis bei Namensänderung)
  • Aktueller, tabellarischer, unterschriebener Lebenslauf
  • Bundeszentralregisterauszug (Belegart O)
  • Prüfungszeugnis
  • ggf. Promotionsurkunde;
  • Erklärung Straffreiheit: Schriftliche, formlose Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Hiermit erkläre ich, dass ich nicht vorbestraft bin und dass weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist." (Datum und Unterschrift)
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist

 

Welche Gebühren fallen an?

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

 

 

 

Bearbeitungsdauer

Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maxi-mal drei Monate.

 

 

Rechtsbehelf

  • Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Widerspruch (je nach Bundesland)

 

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

 

Schriftform erforderlich: Nein

 

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

 

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz

Rheinallee 97-101
55118 Mainz

Telefon: +49 6131 967-0
Telefax: +49 6131 967-310

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://lsjv.rlp.de/de/startseite/