Leistungsbeschreibung
Damit Sie in Deutschland als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut arbeiten dürfen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören. Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft. Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen. Sie müssen z.B. gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen. Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder Schweiz stammt, gelten andere Regelungen. Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen. |
Teaser
Sie kommen aus einem sogenannten Drittstaat und möchten in Deutschland dauerhaft als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in tätig sein? Dann müssen Sie für diese Tätigkeit zugelassen (approbiert) sein.
Verfahrensablauf
Antragstellung Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung aus einem Drittstaat mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Prüfung der Gleichwertigkeit Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt. Mögliche Ergebnisse der Prüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilt. Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen. Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt. Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie die Kenntnisprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation. Kenntnisprüfung Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen. Die Kenntnisprüfung orientiert sich an der Abschlussprüfung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in Deutschland. Die Prüfung besteht aus zwei mündlichen Prüfungen. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie die Kenntnisprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Rechtsbehelf Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen. |
Voraussetzungen
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Welche Unterlagen werden benötigt?
Die zuständige Stelle informiert darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
- deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
- Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung:
Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben - Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut arbeiten dürfen
- Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
- Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Die Bescheinigung kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein. Die Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben
- Meldebescheinigung oder Erklärung, dass Sie dort arbeiten wollen, wo Sie den Antrag stellen
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Welche Gebühren fallen an?
Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
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Fachlich freigegeben durch
Bundesinstitut für Berufsbildung (dem Bundesministerium für Gesundheit zugeleitet zwecks Freigabe) |