Leistungsbeschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Eintragung in die Architektenliste zu löschen. Diese liegen unter anderem vor, wenn die eingetragene Person verstorben ist, die eingetragene Person dies beantragt oder die eingetragene Person in Rheinland-Pfalz weder Wohnsitz noch Niederlassung noch den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat.
Teaser
Hier erhalten Sie Informationen zur Löschung aus der Architektenliste des Landes Rheinland Pfalz bzw. zur Beendigung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Verfahrensablauf
Der Austritt eines Mitgliedes der Architektenkammer bedarf einer schriftlichen Erklärung (vgl. § 2 Abs. 3 Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz). Darüber hinaus sind die Kammergegenstände (Eintragungsurkunde, ggfls. Kammerstempel) an die Geschäftsstelle zurückzugeben. Kündigungsfristen bestehen nicht.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Zuständige Stelle
Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Schriftliche Erklärung, ggfls. Sterbeurkunde.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Gebühr: EUR 250,00 - 630,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Rechtsgrundlage
Informationsstand
15.04.2024