Aufenthaltserlaubnis erteilen für Staatsangehörige der Schweiz

 

Leistungsbeschreibung

Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde persönlich anzeigen.

Bei der Ausländerbehörde wird dabei geprüft, ob ein Freizügigkeitsrecht besteht.

Wenn ein Freizügigkeitsrecht besteht, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 ausgestellt.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

 

 

Voraussetzungen

Schweizer Staatsangehörigkeit.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Pass oder ID-Karte bei Staatsangehörigen der Schweiz
  • gültiger Pass bei Familienangehörigen des Staatsangehörigen der Schweiz
  • 1 aktuelles biometrisches Foto, 35mm x 45mm, heller Hintergrund
  • Staatsangehörige der Schweiz müssen ihr Recht auf Freizügigkeit nachweisen
  • Arbeitnehmer legen ihren Arbeitsvertrag vor
  • Selbstständige legen ihre Gewerbeanmeldung vor
  • Freiberufler legen ihre Gewerbesteuernummer vom Finanzamt vor
  • Studierende legen ihre Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung vor
  • Familienangehörige benötigen einen Nachweis ihrer Verwandtschaft mit dem Staatsangehörigen der Schweiz z.B. Geburtsurkunde, Eheurkunde, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft 

 

Welche Gebühren fallen an?

Staatsangehörige der Schweiz 8 bis 28,80 EUR.

Familienangehörige aus Drittstaaten 50 bis 110 EUR.

 

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