Ausländerangelegenheiten - Aufenthalt in Deutschland beenden

 

Leistungsbeschreibung

Kommen Sie als ausreisepflichtige Ausländer Ihrer Verpflichtung auszureisen nicht nach und verlassen die Bundesrepublik Deutschland nicht in der ihnen gesetzten Frist, sind die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte gehalten, die nötigen Maßnahmen zur Sicherung der Ausreise zu treffen.

 

Für Sie als Betroffener bedeutet dies, dass Sie jederzeit ohne Ankündigung, notfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, abgeschoben werden können. Entziehen Sie sich der Abschiebung, erfolgt die Fahndungsausschreibung durch die Polizei und bei Fahndungserfolg die Vorführung vor einem Haftrichter. Dieser entscheidet im Einzelfall über die Anordnung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.

 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nach dem verstreichen der Ausreisefrist gekürzt und im Falle eines Untertauchens komplett eingestellt.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Kreise und kreisfreien Städte (Ausländerbehörden) oder an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten.

 

 

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Ausweisung sind gegeben, wenn:

  • wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Gefahr für die Allgemeinheit und Sicherheit der Bundesrepublik darstellt
  • wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet.
  • Öffentliche Interesse zur Ausreise überwiegt
  • der Aufenthaltstitel erlischt

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • eigener Reisepass beziehungsweise Reiseausweis,
  • Identifikationsdokumente
  • gegebenenfalls zusätzlich das bisher durch die Ausländerbehörde erteilte aufenthaltsrechtliche Dokument (Aufenthaltstitel/Aufenthaltsgestattung/Duldung).

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern ist ausschließlich eine vorübergehende Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung. Hieraus ergibt sich kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Duldung verliert regelmäßig ihre Wirkung mit Wegfall des Duldungsgrundes.

 

 

Bemerkungen

Die Landesregierung fördert die freiwillige Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen. Weiterführende Informationen finden Sie über den nachfolgenden Link:

 

 

Informationsstand

19.04.2018

 

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