Ausländerfalknerjagdschein - Jahresjagdschein erstmalig beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger in Deutschland die Jagd mit Falken und Greifen ausüben möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen  Falknerjagdschein und Jagdschein. Sofern Sie den Nachweis über eine deutsche Falkner- und Jägerprüfung nicht erbringen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Jahresjagdscheine für Ausländer beantragen.

 

 

Teaser

Wenn Sie als Ausländer in Deutschland die sogenannte Beizjagd ausüben wollen und Sie keine deutsche Falknerprüfung abgelegt haben, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Ausländerfalknerjagdschein mit sich führen.

 

 

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.

 

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.

 

Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.

 

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Ausländerfalknerjagdschein erteilt.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die untere Jagdbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die Beizjagd überwiegend ausüben möchten.

 

 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.

 

 

Voraussetzungen

  • bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
  • Hauptwohnsitz nicht in Deutschland
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
  • bestandene Falknerprüfung

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausweis
  • Jagdschein des Heimatlandes
  • Falknerjagdschein des Heimatlandes
  • gegebenenfalls Zeugnis der Jägerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
  • gegebenenfalls Zeugnis der Falknerprüfung mit gegebenenfalls ergänzenden Unterlagen
  • aktuelles Lichtbild
  • Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe hängt von der Gültigkeitsdauer ab.

Mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines wird eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben.

Verwaltungsgebühr: EUR 17,00 - 32,00

https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-JagdVwGebVRPV5Anlage

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Jahresjagdschein gilt für höchstens drei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03..

 

 

Rechtsgrundlage

§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 - 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

 

 

Rechtsbehelf

Widerspruch

 

 

Anträge / Formulare

Schriftform erforderlich: ja

 

Formlose Antragsstellung möglich: nein

 

Persönliches Erscheinen nötig: nein

 

Online-Dienste vorhanden: ja

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

 

 

Fachlich freigegeben am

26.11.2022

 

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