Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung und Änderung insbesondere von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen sowie von gebäudeunabhängigen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

  • das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt,
  • das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und
  • die Erschließung gesichert ist.

 

Das gilt unter anderem dann nicht, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Bei Vorhaben wie beispielsweise Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 bis zur Hochhausgrenze, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wird auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn das Freistellungsverfahren durchgeführt.


Die Bauunterlagen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn und bei Baunterlagen zu Gebäuden einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen, sind bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Welche Bauunterlagen das im Einzelnen sind, ergibt sich aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Für nähere Informationen können Sie sich an die Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung Ihres Wohnortes wenden.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

 

 

Informationsstand

04.01.2023

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Bauordnungsabteilung

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-600
Telefax: +49 2631 802-607

Webseite: Bauordnung
E-Mail: Kontakt per eMail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Mi. 08:30 - 12:00 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

Hinweis:

Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.

Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Ansprechpartner:

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Kreisverwaltung Neuwied - Bauen und Umwelt

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail

Öffnungszeiten:

Montag und Mittwoch 07:30 Uhr - 13:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 07:30 Uhr - 16:00 Uhr, Freitag 07:30 Uhr - 12:00 Uhr, oder nach Vereinbarung