Leistungsbeschreibung
Im rheinland-pfälzischen Schulgesetz (SchulG) vom 30.3.2004 ist das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Kinder und Jugendlicher verankert: Dies bedeutet, dass behinderte Schülerinnen und Schüler grundsätzlich gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern die gleichen Schulen besuchen sollen, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen vorhanden sind.
Bei der Gestaltung des Unterrichts und auch bei der Leistungsfeststellung und –beurteilung ist den besonderen Belangen behinderter Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen; entsprechende Regelungen sind für alle Schularten in den Schulordnungen für die einzelnen Schularten formuliert.
Weiterführende Informationen finden Sie auf dem Landesbildungsserver.
Teaser
Behinderte und nichtbehinderte Kinder und Jugendliche sollen in Rheinland-Pfalz grundsätzlich die gleiche Schule besuchen.