Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?

 

Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.

 

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

 

Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt. 

 

 

Teaser

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung. 

 

 

Verfahrensablauf

  • Sie können die Belehrung online durchführen.
  • Registrieren Sie sich für das Online-Verfahren mittels Servicekonto oder durchlaufen Sie es ohne Registrierung.
  • Halten Sie gegebenenfalls Ihren Nachweis zur Gebührenbefreiung bereit.
  • Nach Abschluss der Online-Belehrung erhalten Sie Ihren Nachweis folgendermaßen:
    • Bei einer Registrierung mittels eines Servicekontos müssen Sie während der angegebenen Öffnungszeiten das Gesundheitsamt aufsuchen, um dort die anfallende Gebühr zu entrichten und den Nachweis abzuholen.
    • Sollten Sie einen Nachweis zur Gebührenfreiheit hochgeladen haben, wird dieser durch das Gesundheitsamt geprüft und nach Freigabe durch das Gesundheitsamt können Sie Ihren Nachweis herunterladen.
    • Bei Durchführung der Online-Belehrung ohne Registrierung müssen Sie während der angegebenen Öffnungszeiten das Gesundheitsamt aufsuchen, um sich dort mittels eines Ausweisdokumentes auszuweisen, die anfallende Gebühr vor Ort zu entrichten (entfällt bei der Vorlage eines vom Gesundheitsamt geprüften Nachweises über Gebührenfreiheit) und den Nachweis abzuholen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt.

 

 

Voraussetzungen

  • Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis über die Gebührenbefreiung

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen für Sie Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an.

 

Fall Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören, erhalten Sie die Belehrung kostenlos:

 

- Schüler/Schülerin im Schüler-/Schülerinnenpraktikum

- Berufsvorbereitungsjahr (BJV), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist

- Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist

- Umschulungsmaßnahmen aufgrund von Arbeitslosigkeit

- Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt

- Bundesfreiwilligendienst, soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt

- Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), soweit der Arbeitgeber die Kosten nicht übernimmt

- Keiner dieser Gruppen (zum Beispiel Ausbildung, freiwillige Hilfeleistungen an Krankenanstalten)

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Bescheinigung über die durchgeführte Infektionsschutzbelehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit, in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, nicht älter als 3 Monate sein.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.

 

Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

 

Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht. 

 

 

Informationsstand

19.10.2023

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 86 - 2. Gesundheitsverwaltung

Ringstraße 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

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