Bestimmung als Untersuchungsstellen für Bioabfall oder Klärschlamm Antrag

 

Leistungsbeschreibung

Die Bestimmung der Untersuchungsstellen erfolgt auf Antrag nach einer Überprüfung nach der Bioabfallverordnung (BioAbfV) bzw. nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) sowie dem "Fachmodul Abfall". Das Fachmodul regelt die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen im Rahmen des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der darauf beruhenden Verordnungen. Im Fachmodul sind personelle, betriebliche und gerätetechnische Voraussetzungen festgelegt. Mit der Bestimmung ist die Untersuchungsstelle u. a. zur jährlich wiederkehrenden Teilnahme an den bundesweit durchgeführten Ringversuchen verpflichtet.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das Landesamt für Umwelt.

 

 

Voraussetzungen

Die erforderliche Fachkompetenz wird in der Regel vor dem Verfahren zur Bestimmung/Notifizierung durch ein Akkreditierungsverfahren geprüft. Für Akkreditierungen ist bundesweit die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH zuständig. In den anderen EU-Mitgliedstaaten bestehen entsprechende nationale Akkreditierungsstellen.

 

Von einer überregional tätigen Untersuchungsstelle kann die Stelle, bei der die Bestimmung beantragt wird, die Vorlage einer gültigen Akkreditierung verlangen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie der Akkreditierungsurkunde
  • Kopie des letzten Ringversuchs
  • Benennung des Parameterumfangs des Antrags gemäß der Bioabfallverordnung (BioAbfV) bzw. der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
  • polizeiliche Führungszeugnisse (Belegart OG, im Original,  nicht älter als 3 Monate) aller Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer
  • polizeiliches Führungszeugnis der Laborleitung (Belegart OG, im Original,  nicht älter als 3 Monate)
  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, im Original, nicht älter als 3 Monate) aller Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer sowie für die Firma
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Laborleitung (Belegart 9, im Original, nicht älter als 3 Monate)

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an., über die das Landesamt Auskunft gibt.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Die in einem Bundesland ausgesprochene Bestimmung gilt bundesweit.

 

Die Genehmigungspflicht entfällt beim Vorlegen einer gleichwertigen Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat. Diese Genehmigung hat der/die Sachverständige vor Tätigkeitsaufnahme vorzulegen. Auf Verlangen der zuständigen Stelle sind die Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

 

 

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