Bewilligung für die Entnahme und das Einleiten von Triebwasser bei oberirdischen Gewässern beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Triebwasser für ein Ausleitungskraftwerk aus einem Gewässer entnehmen und wiedereinleiten möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde. Normalerweise wird eine Erlaubnis beantragt. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.

 

Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Gewässernutzung ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung somit behördenseitig nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt eine Bewilligung vor den zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter.

 

Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn Ihnen die Durchführung Ihres Vorhabens ohne diese stärkere rechtliche Absicherung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:

  • Begründung, warum für Ihr Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nötig ist
  • Erläuterung des Zwecks und Plans Ihres Vorhabens

 

Zusätzlich müssen Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorlegen, zum Beispiel eine Bedarfsanalyse, Flurkarten und Lagepläne. Je nach Art des Vorhabens können die Unterlagen sehr umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

 

Die Bewilligung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.

 

 

 

Teaser

Wenn Sie Triebwasser für ein Ausleitungskraftwerk aus einem oberirdischen Gewässer entnehmen und wieder einleiten möchten, können Sie bei der zuständigen Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung beantragen.

 

 

Verfahrensablauf

Eine Bewilligung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihren Antrag auf Bewilligung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde
    • prüft, ob Ihr Antrag und Ihre Unterlagen vollständig sind und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
  • Gegebenenfalls werden Betroffene im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung einbezogen.
  • Sie erhalten
    • einen Bewilligungsbescheid oder
    • einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.
     

 

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

 

 

Voraussetzungen

  • Ihr Vorhaben ist ohne die gesicherte Rechtsstellung einer Bewilligung nicht zumutbar.
  • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

 

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht 
  • Übersichtslageplan als Topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Gewinnungsanlage eingetragen ist
  • aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Entnahmestelle eingetragen ist 
  • Angaben zur Art und zu den Ausbaudaten der Gewinnungsanlage
  • schematische Darstellung der Gewinnungsanlage im Grundriss 
  • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
  • gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
     

In Rheinland-Pfalz benötigen Sie zusätzlich einen Fachkundenachweis.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der Bewilligung ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen zu den Verwaltungsgebühren.

 

Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Umweltrechts (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 28. August 2019 Anlage Teil 5 Nr. 11.1.3

Gebühr: EUR 530,00 - 26.580

https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-UmwMinGebVRP2019rahmen

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Bewilligung früh-zeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

 

 

Bearbeitungsdauer

Bei erhöhtem Zeitaufwand oder außergewöhnlichen Umständen kann die Behörde die Bearbeitungsfrist um bis zu zwei Jahre verlängern.

 

Bewilligung im Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von weniger als 150 Kilowatt

Bearbeitungsdauer: 1 Jahr


Bewilligung im Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft mit einer Stromerzeugungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr

Bearbeitungsdauer: 2 Jahre

 

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

 

 

Unterstützende Institutionen

Landesamt für Umwelt

 

 

Informationsstand

01.12.2023

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068
56003

Telefon: +49 261 120-0
Telefax: +49 261 120-2200

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.sgdnord.rlp.de/

Öffnungszeiten:

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr