Bodenabbaugenehmigung

 

Leistungsbeschreibung

Die Genehmigungspflicht nach dem Naturschutzrecht ergibt sich für Bodenabbauten aus der Eingriffsregelung zum Naturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG). 

Genehmigungspflichtig sind z.B.

  • selbständige Abgrabungen von Ufer und Feuchtflächen,
  • unselbständige Abgrabungen ab zwei Meter Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m2; 
  • der Abbau oder die Abgrabung von Bodenschätzen. 

Die Landesbauordnung Rheinland Pfalz (LBauO) ist ebenfalls zu beachten, da vorstehende Abgrabungen meist auch als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind.

Der Abbau bedarf ggfs. Auch einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Wasserhaushausgesetz (WHG), wenn er geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Für die gewerbsmäßige Gewinnung von Bodenbestandteilen ist in jedem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis nach dem Landeswassergesetz (LWG) erforderlich.

 

In einer Baugenehmigung oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis werden die naturschutzrechtlichen Belange mitberücksichtigt.

 

An wen muss ich mich wenden?

 Ansprechpartner sind die örtlichen Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Stresemannstraße 3-5
56068
56003

Telefon: +49 261 120-0
Telefax: +49 261 120-2200

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.sgdnord.rlp.de/

Öffnungszeiten:

Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr

 

Freitag 09:00 – 13:00 Uhr