Leistungsbeschreibung
Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Mitgliedstaat der der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Dolmetscher oder Übersetzer rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen sie diese Tätigkeit in Rheinland-Pfalz vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie müssen ihre Tätigkeit bei einem der OLG Präsidenten anzeigen und werden dann in ein Verzeichnis eingetragen.
Teaser
Wenn sie als Dolmetscher oder Übersetzer in einem Mitgliedstaat der EU/ EWR als Dolmetscher oder Übersetzer rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen sie ihre Tätigkeit auch in Rheinland-Pfalz ausüben.
Verfahrensablauf
Ihre Eintragung in die Dolmetscherdatenbank können Sie erreichen, wenn Sie einen entsprechenden Antrag bei dem für Sie zuständigen OLG stellen und ihre Unterlagen einreichen.
- Sie stellen einen Antrag bei dem für Sie zuständigen OLG
- Sie reichen die notwendigen Unterlagen ein
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht Koblenz oder Oberlandesgericht Zweibrücken.
Voraussetzungen
- Sie müssen in einem Vertragsstaat als Dolmetscher bzw. Übersetzer niedergelassen sein
- Sie müssen innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre tätig gewesen sein
- Sie müssen eine Sprachkompetenz entsprechend der Stufe C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates in der deutschen und der fremden Sprache besitzen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Name
- Anschrift
- Telekommunikationsanschlüsse
- jeweilige Sprache
- Bescheinigung über Niederlassung und Ausübung der Tätigkeit im Ausland
- Nachweis über Vorliegen der fachlichen Eignung (C 2)
- Nachweis, dass Tätigkeit während der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre ausgeübt hat
- Angabe der Berufsbezeichnung in der Sprache des Staates
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: 2 Monate
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Der Widerspruch ist möglich.
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Fachlich freigegeben durch
JM
Fachlich freigegeben am
12.07.2022