Beurkundung einer Eheschließung im Ausland durch ein deutsches Standesamt

 

Leistungsbeschreibung

Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

 

Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.

 

 

Teaser

Sie können Ihre im Ausland geschlossene Ehe auch nachträgliche in das Eheregister eintragen lassen. Es besteht jedoch keine Pflicht.

 

 

Verfahrensablauf

Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
  • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.

 

Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

  • bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten,
  • bei Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin.

 

Standesamt I in Berlin

 Schönstedtstr. 5

 13357 Berlin (Mitte)

 Tel.: + 49 30 90 269-5000

 Fax: + 49 30 90 269-5245

 

Öffnungszeiten:

 Mo geschlossen

 Di 09:00 - 12:00 Uhr

 Mi geschlossen

 Do 14:00 bis 17:00 Uhr

 Fr geschlossen

 

 

Zuständige Stelle

  • bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten,
  • bei Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin.

 

Standesamt I in Berlin

 Schönstedtstr. 5

 13357 Berlin (Mitte)

 Tel.: + 49 30 90 269-5000

 Fax: + 49 30 90 269-5245

 

Öffnungszeiten:

 Mo geschlossen

 Di 09:00 - 12:00 Uhr

 Mi geschlossen

 Do 14:00 bis 17:00 Uhr

 Fr geschlossen

 

 

Voraussetzungen

Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.


 Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige,
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

 

Antragsberechtigte:

  • jeder Ehepartner,
  • sind beide verstorben:
    • deren Eltern oder
    • deren Kinder

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung,
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis,
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis,
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer bzw. mehrsprachige Formulare

 

Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:

 

bei Geburt der Eheleute in Deutschland:

  • die Geburtsurkunden.

 

Bei Geburt der Eheleute im Ausland:

  • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

 

War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk,
  • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk"),
  • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

 

Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:

  • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften.

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührensätze unterliegen landesrechtlichen Vorschriften und können voneinander abweichen. Das jeweilige Standesamt kann Ihnen hinsichtlich der Gebührenhöhe Auskunft geben.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt – das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.

 

Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie bitte jeweils eine Eheurkunde an.

 

Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.

 

 

Informationsstand

07.06.2023

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Standesamt

Pfarrstraße 8
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-696
Telefax: +49 2631 802-443

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: Standesamt

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Mi. 08:30 - 12:00 Uhr

Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

 

Hinweis:

Das Standesamt Neuwied kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung besucht werden (einzige Ausnahmen: Bestatter und Personen, die aus der Kirche austreten möchten. Wenden Sie sich hierzu bitte per E-Mail an das Standesamt unter Angabe Ihrer persönlichen Daten und Ihres Anliegens.

Ansprechpartner: