Eichung Taxen und Mietwagen beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Damit der Fahrgast, dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.

 

Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters, Fahrpreisanzeigers oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:

  • erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten Gerätes oder
  • Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
  • Austausch eines Messgerätes in Bestandstaxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).

 

Die Eichung erfolgt auf dem Rollenprüfstand und der Messstrecke und kann über das ganze Jahr verteilt erfolgen.

 

Sie müssen die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragen. Zur Verlängerung der Eichfrist müssen Sie die Eichung mindestens zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen und das Ihrerseits Erforderliche getan haben, hier das Fahrzeug zu den bekannten Öffnungszeiten beim Eichamt vorgestellt haben.

 

Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss in der Lage sein bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken, sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrer oder Fahrerin durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.

 

Bei der Eichung bzw. Konformitätsbewertung und Verwendung von Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das Fahrzeug mit der zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Früher wurden die erlaubten Reifengrößen im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief eingetragen. Diese wurden durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.

Damit der Fahrgast, dem durch das Taxameter oder den Wegstreckenzähler ermittelten Fahrpreis vertrauen kann, überprüft

 

die zuständige Eichbehörde jährlich bei allen Taxen die korrekte

 

Funktionsweise des Taxameters. Die Wegstreckenzähler in

 

Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft. Dies ist

 

durch die Eichpflicht dieser Geräte gesetzlich vorgeschrieben.

 

 

 

Außerdem ist eine Eichung eines Taxameters, Fahrpreisanzeigers

 

oder Wegstreckenzählers stets erforderlich nach:

  • erneuter Programmierung oder Wegimpulsanpassung eines eingebauten Gerätes oder
  • Reparatur / Instandsetzung eines eingebauten, bereits konformitätsbewerteten bzw. geeichten Messgerätes oder
  • Austausch eines Messgerätes in Bestandstaxen bzw. Mietwagen ohne Änderung der Fahrzeugnutzung (Taxi bleibt Taxi bzw. Mietwagen bleibt Mietwagen).

 

Die Eichung erfolgt auf dem Rollenprüfstand und der Messstrecke

 

und kann über das ganze Jahr verteilt erfolgen.

 

 

 

Sie müssen die Eichung beim zuständigen Eichamt beantragen. Zur

 

Verlängerung der Eichfrist müssen Sie die Eichung mindestens

 

zehn Wochen vor deren Ablauf beantragen und das Ihrerseits

 

Erforderliche getan haben, hier das Fahrzeug zu den bekannten

 

Öffnungszeiten beim Eichamt vorgestellt haben.

 

 

 

Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi

 

oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Der Fahrer oder die Fahrerin muss in der Lage sein bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken, sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrer oder Fahrerin durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.

 

 

 

Bei der Eichung bzw. Konformitätsbewertung und Verwendung von

 

Taxametern und Wegstreckenzählern ist es erforderlich, dass das

 

Fahrzeug mit der zulässigen Bereifung ausgerüstet ist. Früher

 

wurden die erlaubten Reifengrößen im Fahrzeugschein und im

 

Fahrzeugbrief eingetragen. Diese wurden durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 ersetzt.

 

 

Teaser

Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier

Wenn Sie das Taxameter Ihres Taxis oder den Wegstreckenzähler in Ihrem Mietwagen eichen lassen möchten, müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier

 

 

Verfahrensablauf

Als Verwender oder Verwenderin von Taxametern oder Wegstreckenzählern müssen Sie die Eichung Ihres Taxis oder Mietwagen schriftlich oder online beantragen Anschließend vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen Eichamt.

 

Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Die Fahrerin oder der Fahrer muss in der Lage sein, bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrerin oder Fahrer durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.

 

Hält das Taxi oder der Mietwagen bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck gebracht.

Als Verwender oder Verwenderin von Taxametern oder Wegstreckenzählern müssen Sie die Eichung Ihres Taxis oder Mietwagen schriftlich oder online beantragen

 

Anschließend vereinbaren Sie einen Termin mit dem zuständigen

 

Eichamt.

 

 

 

Sie sind als Verwender oder Verwenderin eines Messgeräts verpflichtet, das Taxi oder den Mietwagen von einem geeigneten Fahrer oder einer geeigneten Fahrerin zur Eichung vorstellen zu lassen. Die Fahrerin oder der Fahrer muss in der Lage sein, bei der Prüfung auf dem Rollenprüfstand das Einfahren in den Prüfstand, das Absenken sowie das Lenken des Taxis oder des Mietwagens während der gesamten Dauer der Eichung als Fahrerin oder Fahrer durchzuführen. Die Methode der messtechnischen Prüfung wird vom zuständigen Eichamt bestimmt.

 

 

 

Hält das Taxi oder der Mietwagen bei der eichtechnischen Prüfung

 

die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für

 

eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im

 

geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck gebracht.

 

 

Zuständige Stelle

Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz

 

 

Voraussetzungen

Geeicht werden können nur Taxen und Mietwagen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.

Geeicht werden können nur Taxen und Mietwagen, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Nachweis der Reifengröße).

Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Nachweis der Reifengröße).

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Die für die Eichung von Taxen und Mietwagen erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.

Die für die Eichung von Taxen und Mietwagen erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Zehn Wochen vor Ablauf der mit der Inbetriebnahme beginnenden Eichfrist (Eichgültigkeit Taxameter 1 Jahr, Wegstreckenzähler 2 Jahre) müssen Sie einen Eichantrag als Messgeräteverwender oder Messgeräteverwenderin (Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen) bei einer Betriebsstelle (Eichamt) stellen.

Zehn Wochen vor Ablauf der mit der Inbetriebnahme beginnenden Eichfrist (Eichgültigkeit Taxameter 1 Jahr, Wegstreckenzähler 2 Jahre) müssen Sie einen Eichantrag als Messgeräteverwender oder Messgeräteverwenderin (Taxen- bzw. Mietwagenunternehmen) bei einer Betriebsstelle (Eichamt) stellen.

 

 

Rechtsgrundlage

§ 37 Abs. 3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung

 

 

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

verwaltungsgerichtliche Klage

 

 

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja

 

Schriftform erforderlich: Nein

 

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

 

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Formulare vorhanden: Ja

 

Schriftform erforderlich: Nein

 

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

 

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Wenn Sie Ihr geeichtes Taxi oder Ihren geeichten Mietwagen mit einer für das Fahrzeug nicht zugelassenen Bereifung verwenden, ist dies nicht bestimmungsgemäß, da die Richtigkeit der Messung nicht gewährleistet ist. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.

Wenn Sie Ihr geeichtes Taxi oder Ihren geeichten

 

Mietwagen mit einer für das Fahrzeug nicht zugelassenen

 

Bereifung verwenden, ist dies nicht bestimmungsgemäß, da

 

die Richtigkeit der Messung nicht gewährleistet ist. Es

 

handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.

 

 

Kurztext

  • Die antragstellende Person beantragt Eichung von Taxen (Taxameter) und Mietwagen (Wegstreckenzähler); Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung zum Ausdruck gebracht;
  • Die zuständige Eichbehörde überprüft jährlich bei allen Taxen die korrekte Funktionsweise des Taxameters;
  • Die Wegstreckenzähler in Mietwagen werden im zweijährigen Rhythmus überprüft

 

Informationsstand

04.09.2023

 

 

Status Bibliothekseintrag

3

 

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Landesamt für Mess- und Eichwesen

Rudolf-Diesel-Straße 16-18
55543

Telefon: +49 671 79486-0
Telefax: +49 671 79486-499

E-Mail: Kontakt per eMail
Webseite: https://www.lme.rlp.de

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Kernarbeitszeiten 

 

Montag 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr

 

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Mittwoch 09:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr

 

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