Einbürgerung beantragen

 

Leistungsbeschreibung

Ausländerinnen und Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Im Regelfall müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

  •  seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  •  unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis
  •  geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  •  Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen
  •  keine Verurteilung wegen einer Straftat
  •  eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Ausnahmen gelten für Personen, die in den vergangenen 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren.
  •  Ausreichende Deutschkenntnisse
  •  Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland (staatsbürgerliche Kenntnisse)
  •  keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau

 

Sie müssen zudem Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Die Mehrstaatigkeit ist mit dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 nun erlaubt.  

 

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen erhalten Sie unter

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte- In Landkreisen kann der Antrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.  

Die Einbürgerungsbehörden beraten gebührenfrei und unverbindlich. Die Beratungsmöglichkeit besteht unabhängig von einer Antragstellung.

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro, für mit einzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro.

 

Mit Antragstellung werden Gebühren erhoben.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Einbürgerungsinteressierte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können selbst einen Einbürgerungsantrag stellen. Für jüngere Personen müssen die gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen; das sind in der Regel die Eltern.

 

 

Rechtsgrundlage

Die Einbürgerungsvoraussetzungen, das Verfahren und die Gebühren sind im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Für Staatenlose und heimatlose Ausländer gibt es weitere spezielle Vorschriften.

 

Bundesrechtlich geregelt ist auch der Einbürgerungstest in der Einbürgerungstestverordnung.

 

 

Anträge / Formulare

Die Einbürgerungsbehörden halten Antragsformulare bereit. Dort wird auch geklärt, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen. Sie sparen damit Zeit und unnötige Rückfragen.    

Antragsformulare sind in Landkreisen auch bei den Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen erhältlich.

 

Spezielle Hinweise für - "Landkreis Neuwied"

Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache:

Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration u. Flüchtlinge (BAMF) oder Integrationskursträgers über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses vorliegt oder das Zertifikat Deutsch (Stufe: B 1 GERR) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben wurde.

Ausreichende Sprachkenntnisse sind u.a. auch nachgewiesen, wenn eine deutsche Schule oder Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

Nachweis über ausreichende Kenntnisse der Rechts-/Gesellschaftsordnung u. der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest):

In der Regel werden diese Kenntnisse durch einen bestandenen bundeseinheitlichen Einbürgerungstest nachgewiesen.

Der Nachweise der erforderlichen staatsbürgerlichen  Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der/die Einbürgerungsbewerber/-in einen Abschluss (mindestens Berufsreife) einer deutschen Hauptschule /RealschulePlus oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule oder den erfolgreichen Abschluss einer Berufsschule nachweisen kann.

Informationen zur Einbürgerung im Ldkrs. Neuwied

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Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 32 - 3. Personenstands- und Staatsangehörigkeitswesen

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: https://www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per eMail

Ansprechpartner: